Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst wird natürlich die vertragliche Vereinbarung (Autoordnung) entscheidend sein, da dieses die Grundlage der Anteilstragung darstellt.
Sollte dort keine Regelung zu der Vertragsverlängerung ausdrücklich getroffen worden sein, sollte aus folgenden Überlegungen der Betrag von 160,00 EUR ab April nebst Zinsen schriftlich vom Arbeitgeber gefordert werden:
Die Laufzeit des Leasingvertrages ist strikt von der zwischen Arbeitgeber und Ihrem Mann getroffene Zuzahlungsvereinbarung zu trennen. Aufgrund des Wertes der Sonderausstattung und der geleisteten Zahlungen (durch Lohneinbehaltung) ist der von Ihrem Mann zu leistene Anteil erfüllt.
Diese Erfüllung hat zur Folge, dass ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers insoweit nicht mehr besteht, so dass es nicht zur Einbehaltung mehr hätte kommen dürfen, da der Arbeitgeber sich dann insoweit ungefechtfertigt bereichert. denn diese Verrechnungsmethode wurde ja auf in dieser Höhe auf die ursprüngliche Vertragslaufzeit berechnet. Sofern der Arbeitgeber dann aber eigenständig diese Laufzeit ändert, kann sich das nicht zulasten Ihres Mannes auswirken, da dieses einem Vertrag zulasten Dritter gleichkommt, der dann aber unzulässig wäre.
Hier irrt der Arbeitgeber also, wenn er weiterhin über die ursprüngliche Vertragslaufzeit hinaus den Eigenanteil zurückbehalten will.
Anders sieht es bei der verringerten Leasingrate aus:
Einen Anspruch, diese Ersparnis auf ihn umzusetzen, hat Ihr Mann so zunächst nicht, da dieses die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers betrifft. Nur dann, wenn es im vertrag eine entsprechende Regelung geben sollte oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung, könnte Ihr Mann einen solchen Anspruch auch geltend machen. Aus "einem früheren" Fall wird man auch keine betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage ableiten können; dieses wäre nur dann der Fall, wenn es mehrfach vorgekommen und ständig im Unternehmen so gehandhabt worden wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Bearbeitung und die ausführlichen Erläuterungen. Eigentlich handelt es sich ja bei dieser Sache nur um eine völlig logische Rechenaufgabe. Man sollte meinen, dass es hierbei keine Probleme geben dürfte. In unserem Fall besagt die Autoordnung jedenfalls nur, dass bei Ausscheiden des Dienstwagennutzers durch Eigenkündigung der gesamte Restbetrag des Eigenanteils bis zum Leasingende mit dem Tag des Ausscheidens fällig wird. Im Umkehrschluss bedeutet das für mich auf jeden Fall, das der Eigenanteil nur auf die ursprüngliche Laufzeit berechnet wurde, und somit in der Tat getilgt ist.
Kann es aber sein, dass es zu diesem Thema bereits Urteile gibt, auf die man sich berufen könnte? Oder ist das alles nur von den im Einzelnen bestehenden Autoordnungen abhängig? Gibt einen Paragraphen, in welchem Gesetz auch immer, der so etwas regelt?
Vielen Dank nochmals und freundliche Grüße!
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerade aus der von Ihnen zitierten Regelung ergibt sich, dass der Arbeitgeber keine weiteren Abzüge mehr geltend nachen kann. Denn das BAG hat mit Urteil vom 24.03.2009. Az.: 9 AZR 109/08 ebenso wie das LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.1995, Az.: 12 Sa 183/95
festgestellt, dass die Überwälzung der Kosten auf Mitarbeiter ohne Gegenwert unzulässig ist.
Und dieses liegt dann in Ihren Fall vor, wenn die bereits gezahlten Raten den Wert der Sonderausstattungen erreicht haben, wie in Ihren Fall, da dann jede weitere Zahlung nach der Erfüllung zur -unzulässigen- Erlangung dieses Vorteils führt.
Entsprechende, genau auf diesen Fall zugeschnittene Paragraphen gibt es so nicht, so dass es über §§ 611
, 362 BGB
abgeleitet wird. Die Bereicherung ergibt sich aus § 812 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle