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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Zusatzvereinbarung im Anstellungsvertrag der Geschäftsleitung mit dem von Ihnen zitierten Wortlaut: "Die Geschäftsleitung ist berechtigt Anteile ihres Fixgehalts für Leasingverträge von Geschäftswagen einzusetzen." erscheint mir, aus Perspektive der Geschäftsleitung, dringend anpassungsbedürftig zu sein.
Streng dem Wortlaut dieser Vereinbarung zur Folge ergibt sich zunächst einmal überhaupt kein Erstattungsanspruch der Geschäftsleitung. Schließlich wird zunächst nur eine Selbstverständlichkeit statuiert, nämlich die, dass die Geschäftsleitung befugt ist, das ihr ausbezahlte Fixgehalt für Leasingverträge einzusetzen. Selbstverständlich ist die Geschäftsleitung jedoch befugt das Fixgehalt für jeden Zweck einzusetzen.
Im Streitfalle müsste daher zunächst durch Auslegung ermittelt werden, was der Geschäftsleitung überhaupt mit einer solchen Klausel zuteil werden sollte.
Ich rate daher an, noch vor Abschluss etwaiger Leasingverträge, zunächst eine neue rechtlich tragfähige und eindeutige Zusatzvereinbarung mit den Gesellschaftern auszuhandeln. Bei der jetzigen Regelung würde ich der Geschäftsführung bis auf weiteres anraten den Einsatz des Privat PKWs fortzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Rückfrage vom Fragesteller
15.04.2015 | 14:35
Sehr geehrter Herr Frischhut,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Mir ist bewusst, dass eine weiterführende Regelung an dieser Stelle Klarheit schafft.
Mich interessiert aber vor allem, wie Sie die rechtliche Situation einschätzen, wenn die Geschäftsleitung die Leasingnebenkosten von der Firma bezahlen lässt und dies nicht mit Ihrem Gehalt verrechnet.
Welches Risiko konkret geht die Geschäftleitung ein und wie hoch schätzen Sie dieses ganz konkret Risiko ein?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.04.2015 | 14:47
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt:
Jedenfalls aus der von Ihnen zitierten Zusatzvereinbarung vermag ich keine Grundlage für eine etwaige Verpflichtung der Geschäftsleitung erblicken, bezahlte Leasingnebenkosten mit dem Gehalt verrechnen zu müssen.
Wenn die Gesellschaft der Geschäftsleitung Leasingnebenkosten in der Erwartung bezahlt, diese Zahlungen werden einer Verrechnung zugeführt, so läge es im Streitfalle an der Gesellschaft darzulegen auf welchen Rechtsgrund diese Erwartung gestützt wird.
Aus Sicht der Geschäftsleitung erkenne ich folglich kaum ein rechtlich relevantes Risiko.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt