Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Anspruch des Gläubigers auf wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung folgt aus § 903 ZPO
. Der Gläubiger kann Ihren Verwandten demnach alle drei Jahre zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zwingen.
Vermeidbar ist eine solche Abgabe nur, wenn
- mit den Gläubiger eine Vergleichsvereinbarung gefunden wird;
- der Gläubiger eine freiwillige Abgabe eines eidesstattlichen Versicherung bei einem Notar zustimmt, was allerdings mit Kosten verbunden ist;
- der Verwandte einen Insolvenzantrag stellt.
Der Gläubiger bzw. entsprechende Inkassofirmen müssen für die Kosten der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Vorleistung gehen. Jedoch erhoffen sich Inkassofirmen mit entsprechenden Drohbriefen und eigentlich nicht Sinn bringenden eidesstattlichen Versicherung, dass der Schuldner mürbe wird und dann doch noch zahlt.
Sicherlich kann der Schuldner sich mit dem Gläubiger auf eine Rückzahlung verständigen. Ob die anderen Gläubiger hiervon Kenntnis erlangen oder nicht, ist dabei für den Schuldner nicht maßgebend, könnte aber die übrigen Gläubiger dazu verleiten, sich der Vorgehensweise des jetzigen Gläubigers anzuschließen.
Möglicherweise halten die anderen Gläubiger nur still, weil ein Gläubiger immer wieder die e.V. abnehmen lässt und die Kosten hierfür übernimmt.
Meine Empfehlung ist daher einen Insolvenzantrag zu stellen. Dann besteht kein Anspruch mehr auf wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO
.
Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass für das Insolvenzverfahren Kosten anfallen, die zwar gestundet werden, aber nach Abschluss des Verfahrens zu entrichten sind. Hier sollte eine monatliche Rate von EUR 20,- für die Dauer des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase einkalkuliert werden. Diese Rate ist sicherlich besser investiert als nur mit einem Gläubiger eine Vereinbarung
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion als auch für eine weitere Beratung in Bezug auf eine außergerichtliche Schuldenregulierung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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