Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:
Eine Pflicht zur Offenbarung der Tatsache, dass bereits eine eidessattliche Versicherung abgegeben wurde, könnte man dann annehmen, wenn Sie Ihren Geschäftspartner explizit danach gefragt hätten, dann hätte eine arglistige Täuschung vorgelegen. Jedoch kann auch nicht allein daraus, dass bereits eine EV abgegeben wurde, auf die aktuelle Zahlungsunfähigkeit geschlussfolgert werden, denn Ihr Geschäftspartner hätte ja zwischenzeitlich zu Geld kommen können.
Auch aus strafrechtlicher Sicht lässt sich hier nicht genau beurteilen, ob eine Strafanzeige Sinn macht. Strafbar gemäß § 156 StGB
ist die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt, dieser Tatbestand liegt hier indes nicht vor. Möglich wäre auch eine Betrugsstrafbarkeit nach § 263 Abs. 1 StGB
, wobei hier jedoch die Frage der Kausalität zu klären wäre (beruht Ihr Vermögensschaden einzig und allein auf der Täuschungshandlung Ihres Geschäftspartners?). Ferner müsste hier geklärt werden, inwieweit Ihr Partner vorsätzlich handelte und in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern.
Auf zivilrechtlicher Ebene ist es ebenfalls schwierig, eine Schadenersatzklage zu begründen, da Ihrem Geschäftspartner dann eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden müsste. Auch aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB
wird sich ein Anspruch hier kaum herleiten lassen, denn dieser erfordert ebenfalls eine Absicht einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
Es wird daher beweisrechtlich problematisch werden, Ansprüche gegen Ihren Geschäftspartner geltend zu machen, wobei die Probleme hier auf der tatsächlichen Seite liegen werden.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können. Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 21.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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