Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zunächst muss in Frage gestellt werden, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleiches überhaupt unwirksam ist. Das gilt dann, wenn einer der Eheleute im Alter ohne Rentenansprüche dastehen würde und kein anderer Ausgleich durch eine Lebensversicherung o.ä. erfolgt. Wenn letztendlich ein Ausgleich erfolgt und im Alter keine Bedürftigkeit eintritt, dann bleibt der Ausschluss wirksam. Nach Ihren Schilderungen ist auch auf Grund der Ehedauer nicht zwingend von einer Unwirksamkeit auszugehen.
Sollte sich jedoch im Ergebnis einer detaillierten Einzelfallprüfung sich ergeben, dass der Ausschluss der Versorgungsausgleiches nach § 138 BGB
sittenwidrig ist, dann ist es tatsächlich zutreffend, dass der gesamte Vertrag unwirksam ist und eine salvatorische Klausel auf Grund des gesamten Komplexes keine Rettung darstellt. (sh. dazu BGH vom 04.07.2007 Az.: XII ZB 5/05
)
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
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E-Mail:
Meine Frau hat zwar keine Lebensversicherung oder ähnliches, aber nach vorsichtiger Schätzung würde sie bei einer Scheidung ca. 40000,- bis 50000,- Euro aus dem Verkauf unseres Hauses, zu ihrer Rente bekommen.
Ihre Rente liegt ca. 70,- Euro über dem
Existenzminimum.
Wenn wir nicht geheiratet hätten, müsste sie heute von dieser Rente Leben.
Wie sehen sie die Chance das der Ausschluss wirksam bleibt.
Sehr geehrte DAmen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantwrten. Auf Grund dessen, dass keine Mittellosigkeit entsteht und ein Erlös durch die Wohnung entsteht oder auch evtl. Mieteinnahmen, so sehr ich gute Cahncen, dass der Ausschluss wirksam ist.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht