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Ehevertrag ungültig wegen Ausschluss des Versorgungsausgleich

6. Oktober 2011 18:30 |
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Familienrecht


Beantwortet von


22:55

Ich habe 1995 mit meiner zweiten Frau, ebenfalls in zweiter Ehe, einen Ehevertrag mit
Modifizierte Zugewinngemeinschaft abgeschlossen.
Wir haben beide Kinder aus erster Ehe, aber keine gemeinsamen.
Ich habe eine Eigentumswohnung und eine Lebensversicherung mit in die Ehe gebracht.
Meine Frau 100000DM.
Dieses Geld wurde in eine gemeinsame Eigentumswohnung plus eines Kredits der gleichen Summe von mir gesteckt.
Wir kauften gemeinsam ein Haus und vermieteten die Eigentumswohnung.
14 Tage später, schlossen wir den Ehevertrag.
Seit 1999 bekommt mein Frau eine EU Rente von 1050,-Euro.
Ich gehe Mitte 2012 in Pension und habe dann abzüglich Krankenkasse ca. 1250,- Euro.

In dem Vertrag steht, das wir beide jeder von uns berechtigt ist über sein Vermögen zu verfügen.

Es sollen das jetzige und das zukünftige Vermögen jedes Ehegatten aus dem Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, herausgenommen werden.

Die Vermögensgegenstände die nach dem Gesetz dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind,sollen bei Beendigung der Ehe außer dem Tod, im Zugewinnausgleich in keiner weise berücksichtigt werden.

Sollte die Ehe geschieden werden, so soll ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, ob einer von uns beruftätig war oder nicht. Ebenso sollen in diesem Falle alle gegenseitigen
Unterhaltsansprüche nach der Scheidung , gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen
sein.

Salvatorische Klausel
Sollte eine Vereinbarung dieses Vertrages unwirksam sein, so sollen die anderen Vereinbarungen wirksam bleiben.
Wir verpflichten uns für den Fall, eine einverständliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

Frage: Man hat mir gesagt, das dieser Vertrag mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleich
seit 2005 aus moralischen Gründen unwirksam ist und somit komplett ungültig.

Was ist nun mit der Salvatorischen Klausel?

Haben die anderen Klauseln nicht noch Gültigkeit, wenn ja welche, oder bezieht sich das nur auf den Ausschluss des
Versorgungsausgleich.

6. Oktober 2011 | 19:05

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Zunächst muss in Frage gestellt werden, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleiches überhaupt unwirksam ist. Das gilt dann, wenn einer der Eheleute im Alter ohne Rentenansprüche dastehen würde und kein anderer Ausgleich durch eine Lebensversicherung o.ä. erfolgt. Wenn letztendlich ein Ausgleich erfolgt und im Alter keine Bedürftigkeit eintritt, dann bleibt der Ausschluss wirksam. Nach Ihren Schilderungen ist auch auf Grund der Ehedauer nicht zwingend von einer Unwirksamkeit auszugehen.

Sollte sich jedoch im Ergebnis einer detaillierten Einzelfallprüfung sich ergeben, dass der Ausschluss der Versorgungsausgleiches nach § 138 BGB sittenwidrig ist, dann ist es tatsächlich zutreffend, dass der gesamte Vertrag unwirksam ist und eine salvatorische Klausel auf Grund des gesamten Komplexes keine Rettung darstellt. (sh. dazu BGH vom 04.07.2007 Az.: XII ZB 5/05 )

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht


Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2011 | 18:34

Meine Frau hat zwar keine Lebensversicherung oder ähnliches, aber nach vorsichtiger Schätzung würde sie bei einer Scheidung ca. 40000,- bis 50000,- Euro aus dem Verkauf unseres Hauses, zu ihrer Rente bekommen.
Ihre Rente liegt ca. 70,- Euro über dem
Existenzminimum.
Wenn wir nicht geheiratet hätten, müsste sie heute von dieser Rente Leben.

Wie sehen sie die Chance das der Ausschluss wirksam bleibt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2011 | 22:55

Sehr geehrte DAmen und Herren,

ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantwrten. Auf Grund dessen, dass keine Mittellosigkeit entsteht und ein Erlös durch die Wohnung entsteht oder auch evtl. Mieteinnahmen, so sehr ich gute Cahncen, dass der Ausschluss wirksam ist.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

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