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Ehevertrag anfechtbar oder nicht?

17. Oktober 2005 17:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Kurz die Umstände:

verheiratet seit 30.08.91
Ehevertrag geschlossen 08.91
Geburt 1.Kind :21.06.91
Geburt 2.Kind: 27.11.00
getrennt lebend seit 01.03

Wir wurden Eltern wie oben genannt .
Da ich(m) nicht nach einer gescheiterten Ehe(Fälle waren mir genug bekannt)
einer gesunden(also arbeitsfähigen) Frau Unterhalt und Rente bezahlen wollte,
forderte ich(23 jahre zZ der Eheschließung)von meiner Frau(21 Jahre zZ der Eheschließung)vor einer Eheschließung einen Ehevertrag mit Unterhaltsauschluß,Ausschluß des Versorgungsausgleichs und Gütertrennung . Sie stimmte diesem aus eigener Überzeugung(ihre Aussage)
zu und wir leiteten gemeinsam die Formulierung bei einem Anwalt ein.
Vor Abschluß des Vertrages wurden wir gemeinsam über die Inhalte des Vertrages und ihre Bedeutung aufgeklärt.

Anfang 2003 trennten wir uns . Die Kinder leben bei ihr(ganz in der Nähe meine Wohnung). Ich habe die Kinder alle 2 Wochenenden und bei Bedarf auch zwischendurch wenn ich kann.

meine Frage:Nun sagt mein Anwalt, die beiden Teile Unterhaltsausschluß, sowie Versorgungsausschluß sind anfechtbar als sittenwidrig. Ist das in meinem Fall so?
Zum Zeitpunkt des Abschlußes des Ehevertrages war das 1.Kind wie gesagt schon geboren.
Und es fand ein Aufklärungsgespräch statt, daß beide Parteien über die
Tragweite informierte.
Ich bezweifle den Ehrgeiz meines Anwaltes(der überwiegend Frauen vertritt), deswegen diese Nachfrage.

Wie groß sind die Chancen meiner Ex diese Passi anzugreifen?
Ich bin kein Großverdiener(Unterhaltsberechnung ist jetzt schon nach Mangel...).

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:

Ich denke ehrlich gesagt nicht, dass entsprechende Überlegungen lediglich dem Ehrgeiz des Anwalts entspringen. Viel mehr gibt es eine Reihe von grundlegenden BGH-Entscheidungen (und auch vom Bundesverfassungsgericht) zu diesem Bereich, sodass Vorsicht geboten ist. Vergleiche dazu etwa das BVerfG in 1 BvR 1766/92 vom 29.3.2001 bzw. 1 BvR 1766/92 vom 29.3.2001 und den BGH im Urteil vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02 ). Allerdings kann im Rahmen der summarischen Anfrage (s. Hilfe-Button) – unter Berücksichtigung des geringen Einsatzes – nur eine grobe Einschätzung abgegeben werden.

1.
Ein Ausschluss des VA ist generell möglich, allerdings, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, sollte dann auch eine alternative Absicherung vorgenommen werden (weiteres wesentliches Vermögen, eine alternative Versorgung, Versicherungen etc). Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere auch alle sonstigen Unterhaltsansprüche ausgeschlossen sind, ist meines Erachtens ein Ausschluss unwirksam (sittenwidrig, § 138 BGB ), .

2.
Unterhaltsansprüche für den Fall von Krankheit, Alter und wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes sind generell, da es sich um den unterhaltsrechtlichen Kernbereich handelt, soweit dafür keine Kompensation geschaffen werde, nicht abdingbar. Das gleiche gilt für den Trennungsunterhalt. Auch von daher wäre eine Sittenwidrigkeit zu bejahen.

3.
Gegen die Gütertrennung (insbesondere den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft spricht an sich nichts, da der Zugewinn nach der Rspr. nicht zum Fundamentalbestand der güterrechtlichen Regelungen gehört.

Nach alledem sollten Sie mit Ihrem Anwalt eine Abänderung des Vertrages erörtern und durchführen, da Sie ansonsten riskieren, dass der Vertrag, aufgrund einer Nichtigkeit nach § 138 BGB bzgl. der ausgeschlossenen Bereiche bzw. etwaig auch insgesamt keinerlei Wirkung entfaltet.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Leider konnte ich Ihnen keine bessere Nachricht überbringen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>

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