Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ehemann zahlt private Krankenversicherung nicht

13. Januar 2015 22:34 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Guten Abend,
mein Ehemann und ich haben uns im Februar 2013 getrennt. Die Scheidung wurde Januar 2014 eingereicht, bisher immer noch nicht geschieden. Ich lebe mit den zwei gemeinsamen Kindern, meinem Lebensgefährten und unserer mittlerweile 6 Monate alten Tochter zusammen. Seit August 2014 zahlt mein Ehemann keinen Unterhalt mehr für mich (will ich auch nicht) und zieht vom Unterhalt für die Kinder meinen Beitrag zur privaten Krankenversicherung ab (210 €). Er ist noch Beamter, ich war und bin die ganze Zeit bei den Kindern zu Hause, habe also kein Einkommen. Darf er meinen Krankenversicherungsbeitrag verlangen?
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe dabei davon aus, dass die gemeinsamen Kinder noch minderjährig sind oder sich zumindest noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege.

Erlauben Sie mir, dass ich kurz aushole:
Nach der von Ihnen geschilderten Ausgangslage kommt ein Trennungsunterhaltsanspruch Ihrerseits gegen Ihren Ehemann in Betracht. Ein Teil des Unterhaltsanspruchs kann während der Trennung auch der Anspruch auf Bezahlung der Krankenversicherung sein, wenn dies verlangt wird. Der hierfür gezahlte Betrag wird von dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen und mindert somit den „normalen" Trennungsunterhaltsanspruch (Elementarunterhalt) entsprechend. Insofern kann das Bezahlen der privaten Krankenversicherung durchaus eine Rolle im Rahmen des Trennungsunterhalts spielen.

Ihre Situation:
Allerdings spielt dies in Ihrem Fall keine Rolle, denn es geht um den Kindesunterhalt und nicht um (Ihren) Trennungsunterhalt. Der Unterhalt für minderjährige Kinder hat stets absoluten Vorrang gegenüber den Unterhaltsansprüchen Volljähriger (z.B. Ihrem Anspruch). Dies bedeutet, dass von dem zur Verfügung stehenden Einkommen zuerst der Unterhalt der Kinder zu bezahlen ist und andere Unterhaltsansprüche nachrangig aus dem dann noch vorhandenen Einkommen zu berechnen sind.

Daraus folgt, dass Unterhalt, der an Sie gezahlt wird (private Krankenversicherung) in keinem Fall von dem Unterhalt abgezogen werden kann, der den gemeinsamen Kindern zusteht.

Der Abzug, den Ihr Ehemann bei den Kindern vornimmt, ist somit unzulässig. Sie haben einen Anspruch auf Bezahlung des vollen, ungekürzten Kindesunterhalts.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2015 | 23:28

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Also habe ich tatsächlich ein Recht darauf, dass er für meinen Krankenversicherungsbeitrag aufkommt, auch wenn ich in einer eheähnlichen Beziehung mit gemeinsamen Kind lebe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Januar 2015 | 23:51

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ob Sie tatsächlich (noch) einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, muss in Ihrem Fall konkret geprüft werden.

Entscheidend wird dabei sein, ob und wenn ja seit wann Ihre neune Beziehung als "verfestigt" i.S.d. § 1579 Nr.2 zu bewerten ist. In diesem Fall kann ein Unterhaltsanspruch begrenzt werden oder sogar ganz entfallen.

Die Rechtsprechung und hierzu aufgestellten Kriterien sind sehr uneinheitlich, sodass sich anhandIhrer Angaben hierauf keine konkrete Abschätzung vornehmen lässt.

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER