Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe dabei davon aus, dass die gemeinsamen Kinder noch minderjährig sind oder sich zumindest noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege.
Erlauben Sie mir, dass ich kurz aushole:
Nach der von Ihnen geschilderten Ausgangslage kommt ein Trennungsunterhaltsanspruch Ihrerseits gegen Ihren Ehemann in Betracht. Ein Teil des Unterhaltsanspruchs kann während der Trennung auch der Anspruch auf Bezahlung der Krankenversicherung sein, wenn dies verlangt wird. Der hierfür gezahlte Betrag wird von dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen und mindert somit den „normalen" Trennungsunterhaltsanspruch (Elementarunterhalt) entsprechend. Insofern kann das Bezahlen der privaten Krankenversicherung durchaus eine Rolle im Rahmen des Trennungsunterhalts spielen.
Ihre Situation:
Allerdings spielt dies in Ihrem Fall keine Rolle, denn es geht um den Kindesunterhalt und nicht um (Ihren) Trennungsunterhalt. Der Unterhalt für minderjährige Kinder hat stets absoluten Vorrang gegenüber den Unterhaltsansprüchen Volljähriger (z.B. Ihrem Anspruch). Dies bedeutet, dass von dem zur Verfügung stehenden Einkommen zuerst der Unterhalt der Kinder zu bezahlen ist und andere Unterhaltsansprüche nachrangig aus dem dann noch vorhandenen Einkommen zu berechnen sind.
Daraus folgt, dass Unterhalt, der an Sie gezahlt wird (private Krankenversicherung) in keinem Fall von dem Unterhalt abgezogen werden kann, der den gemeinsamen Kindern zusteht.
Der Abzug, den Ihr Ehemann bei den Kindern vornimmt, ist somit unzulässig. Sie haben einen Anspruch auf Bezahlung des vollen, ungekürzten Kindesunterhalts.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Also habe ich tatsächlich ein Recht darauf, dass er für meinen Krankenversicherungsbeitrag aufkommt, auch wenn ich in einer eheähnlichen Beziehung mit gemeinsamen Kind lebe?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ob Sie tatsächlich (noch) einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, muss in Ihrem Fall konkret geprüft werden.
Entscheidend wird dabei sein, ob und wenn ja seit wann Ihre neune Beziehung als "verfestigt" i.S.d. § 1579 Nr.2 zu bewerten ist. In diesem Fall kann ein Unterhaltsanspruch begrenzt werden oder sogar ganz entfallen.
Die Rechtsprechung und hierzu aufgestellten Kriterien sind sehr uneinheitlich, sodass sich anhandIhrer Angaben hierauf keine konkrete Abschätzung vornehmen lässt.