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Ehehgattenunterhalt

| 16. Dezember 2006 15:20 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Meine Exfrau und ich sind seit August letzten Jahres, nach unserer Eheschließung 1996, geschieden. Wir haben einen Sohn, geboren 1996, dessen leiblicher Vater ich nicht bin, aber als dessen in der Geburtsurkunde eingetragen.
Meine Exfrau hat auch nach unserer Trennung und Scheidung in ihrem Beruf als Lehrerin weitergearbeitet. Zunächst nur auf halber Stelle, jetzt aber wieder auf dreiviertel Stelle.
Ich bin, genau wie meine Frau verbeamtet, (Ich Besoldungsgruppe A14, Sie A12)
Die Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen haben wir damals vor einem Notar geschlossen. Auf den Zugewinnausgleich haben wir gegenseitig verzichtet.
Meine Exfrau hat seit dem Jahr 2000 einen neuen festen Partner, der nun letztes Jahr in das Nebenhaus meiner Ex gezogen ist. (Wir lebten seit 2000 getrennt). Das Verhältnis kann man als verfestigt ansehen, da die beiden gemeinsam mit unserem Sohn in Urlaub fahren, sich auf Partys und Familienfesten zusammen zeigen und gemeinhin als festes Paar in unserem früheren Bekanntenkreis und meinen Schwiegereltern gelten. Der neue Lebenspartner ist selbst als Lehrer an der Schule meiner Exfrau beschäftigt.
Meine Frau wohnt mietfrei in ihrer Eigentumswohnung.
Wie lange noch muss ich Ehegattenunterhalt an meine Ex weiterzahlen, oder kann ich diesen, aufgrund ihrer neuen Partnerschaft kürzen? Allein der Ehegattenunterhalt beläuft sich auf €450. Den Kindesunterhalt will ich selbstverständlich in voller Höhe weiterzahlen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

Grds. kann wegen § 1579 Nr. 7 BGB (dabei handelt es sich um einen Billigkeitsaspekt) die Unterhaltspflicht wegen einer neuen Partnerschaft entfallen. (Eheähnliche Lebensgemeinschaft). Dabei kommt es darauf an, dass die neue Partnerschaft dauerhaft an die Stelle der Ehe getreten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung regelmäßig nach einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren der Fall, wenn auch nach außen hin (sozusagen für einen objektiven Beobachter) eine verfestigte Beziehung anzunehmen ist. Nicht ausreichend ist insoweit, dass eine intime Beziehung oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen und unterhalten wird. Wichtig ist dabei viel mehr, dass die neuen Partner nach außen hin wie Eheleute auftreten. Dies ist regelmäßig im Rahmen einer Gesamtschau zu bejahen. Wichtige Indizien dabei sind der gemeinsame Haushalt, stets gemeinsame Besuchen von Geburtstagen beziehungsweise das gemeinsame Verbringen der wesentlichen Zeit miteinander. Der gemeinsame Haushalt ist dabei aber nicht konstitutiv. Vielmehr kann auch bei getrennten Haushalten dennoch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegen.

Kein eheähnliches Zusammenleben nach Nummer 7 liegt z. B. vor, wenn die Beziehung bewusst auf Distanz gehalten wird. Maßgebend ist allerdings, dass das auf Distanz angelegte Verhalten auch nach außen in der tatsächlichen Lebensgestaltung zum Ausdruck kommt und nicht nur subjektiv vorhanden ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn trotz gemeinsamer Freizeitgestaltung, Urlaub und Besuch von Familienfeiern jeder seinen eigenen Haushalt beibehält und dort seine überwiegende Zeit verbringt.

Die oben skizzierten Zeitrahmen sind keine schematischen Regelungen, vielmehr entscheidend ist, dass unter Berücksichtigung aller Indizien beziehungsweise Lebensumstände von einer der Ehe gleichzustellenden Partnerschaft auszugehen ist. Ausweislich ihrer Sachverhaltsdarstellung ist jedenfalls erkennbar, dass eine entsprechende enge Beziehung und Partnerschaft bei ihrer ehemaligen Partnern vorliegt. Die Frage ist letztlich nur, wie verdichtet diese Beziehung ist, oder aber seit wann jedenfalls die skizzierten Kriterien vorliegen. Wenn beispielsweise ihre ehemalige Partnerin mit dem neuen Partner bereits entsprechende Aktivitäten (Urlaub, Partys, Familienfeste) seit längerem gemeinsam entfaltet, habe ich grundsätzlich keine Bedenken, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (trotz des Zusammengehens erst vor einem Jahr) anzunehmen. Denn letztlich ist das Zusammenleben nur ein Kriterium von vielen und nicht einmal zwingend erforderlich, um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft anzunehmen.

Allerdings, dies möchte ich abschließend anmerken, ist eine verbindliche Beurteilung dieser von Sachverhaltsangaben abhängenden Bewertung im Rahmen der summarischen Anfrage kaum möglich. Sie sollten daher angesichts der erheblichen Bedeutung dieser Frage für den weiteren Unterhaltsanspruch abschließenden Rat bei einem Anwalt ihres Vertrauens einholen.

Eine Befristung beziehungsweise Reduzierung ist wegen eheähnlicher Lebensgemeinschaft bzw. einer etwaigen Vorstufe hierzu nicht möglich, da nach dem geltenden Recht nur ein gänzlich Entfallen des Unterhaltsanspruch möglich ist.


Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

Rückfrage vom Fragesteller 18. Dezember 2006 | 17:36

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich hoffe mich selbstverständlich mit meiner Exfrau außergerichtlich zu einigen.
Sollte es dennoch zu einem Prozeß kommen, liegt dann die Beweislast bei mir ?

Noch einmal vielen Dank für ihre Mühen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Dezember 2006 | 19:55

Danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten möchte. Im Prozess haben Sie die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegen. Wenn die beiden aber tatsächlich u. a. bei Familienfeiern gemeinsam auftauchten, wird es ja Zeugen geben.

Eine außergerichtliche Einigung sollte aber unter Zurückhaltung bzw. dem Vorbehalt der kommenden Unterhaltsreform stehen. Dies kann ich der reinen Vorsicht halber nur empfehlen bzw. etwaige dadurch bewirkte Änderungen ausdrücklich vorzubehalten.

Hochachtungsvoll

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Dezember 2006 | 19:55

Danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten möchte. Im Prozess haben Sie die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegen. Wenn die beiden aber tatsächlich u. a. bei Familienfeiern gemeinsam auftauchten, wird es ja Zeugen geben.

Eine außergerichtliche Einigung sollte aber unter Zurückhaltung bzw. dem Vorbehalt der kommenden Unterhaltsreform stehen. Dies kann ich der reinen Vorsicht halber nur empfehlen bzw. etwaige dadurch bewirkte Änderungen ausdrücklich vorzubehalten.

Hochachtungsvoll

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