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Ehegattenunterhalt/Aufstockungsunterhalt - wie lange und ob überhaupt?

20. September 2007 11:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgendes Problem:

Ehebeginn: 01/2001, Trennung: 08/2005, Ende der Ehe lt. Gericht: 02/2007. Kind vorhanden: ja, ist 15,5 ; Scheidung läuft, ist aber noch nicht durch.

Wie lange und ob überhaupt steht der Mutter Ehegattenunterhalt (Aufstockungsunterhalt) zu, d.h., kann man diesen begrenzen oder muss der Mann ewig zahlen, obwohl die Frau voll erwerbstätig ist? Oder hängt das von der Höhe des Unterhalts ab. KU ist kein Thema, wird auch von Anfang an und gern gezahlt.

Vor der Ehe war die Frau ca 2 Jahre auf eigenen Wunsch halbtags, in der Ehe voll erwerbstätig. Nettoeinkommen bewegt sich derzeit inkl. KG und KU um die 2100 Euro.

Frau droht Ex-Mann, "ihn so richtig ausbluten zu lassen" und stellt immer neue Forderungen, im Moment ist eine Ausgleichszahlung (Folgevereinbarung) im Gespräch, die bereits 5 mal von ihrer Seite nach oben aufgebessert wurde und somit noch immer nicht unterschrieben und gültig ist.

Die Frage, die sich mir jetzt stellt, sollte man u.U. die Vereinbarung von seiten des Mannes zurückziehen und abwarten, was das Gericht in Sachen Ehegattenunterhalt entscheidet, da hier offensichtlich keine Einigung vorab möglich ist?

Danke im Voraus


20. September 2007 | 11:52

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich ist eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Die Forderungen der Gegenseite müssen aber angemessen sein.

Nach Ihrer Schilderung ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe der Mutter überhaupt Unterhalt zusteht. Es müsste eine genaue Berechnung durchgeführt werden.

Erst nach einer Berechnung kann eine genaue Einschätzungg erfolgen. Bei dem genannten Einkommen der Frau und der Tatsache, dass Sie auch während der Ehe voll erwerbstätig war, sollte ein Aufstockungsunterhalt, wenn er sich denn überhaupt errechnen lässt, begrenzt werden. Sinnvoll wäre das 18. Lebenjahr des Kindes.

Da die Rechtsprechung trotz der zunächst gescheiterten Unterhaltsreform immer mehr die Eigenverantwortlichkeit berücksichtigt, ist, vorbehaltlich einer genaueren Prüfung, nicht mit einer "ewigen" Zahlung zu rechnen.

Der Mann sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, damit berechnet werden kann, in welcher Höhe der Frau Ansprüche zustehen würden. Diese könnten dann auch zu Grundlage der Ausgleichszahlung gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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