Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich ist eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Die Forderungen der Gegenseite müssen aber angemessen sein.
Nach Ihrer Schilderung ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe der Mutter überhaupt Unterhalt zusteht. Es müsste eine genaue Berechnung durchgeführt werden.
Erst nach einer Berechnung kann eine genaue Einschätzungg erfolgen. Bei dem genannten Einkommen der Frau und der Tatsache, dass Sie auch während der Ehe voll erwerbstätig war, sollte ein Aufstockungsunterhalt, wenn er sich denn überhaupt errechnen lässt, begrenzt werden. Sinnvoll wäre das 18. Lebenjahr des Kindes.
Da die Rechtsprechung trotz der zunächst gescheiterten Unterhaltsreform immer mehr die Eigenverantwortlichkeit berücksichtigt, ist, vorbehaltlich einer genaueren Prüfung, nicht mit einer "ewigen" Zahlung zu rechnen.
Der Mann sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, damit berechnet werden kann, in welcher Höhe der Frau Ansprüche zustehen würden. Diese könnten dann auch zu Grundlage der Ausgleichszahlung gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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