Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Ehegattenunterhalt um Betreuungsunterhalt handelt.
Generell ist eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO
nur möglich, wenn sich eine Änderung ergeben hat. Die Änderung muss auch wesentlich sein, dies wird in der Regel bei 10 % angenommen.
Daher würde ich zunächst Ihre Gattin zur Auskunft über ihr Einkommen auffordern. Hierauf haben Sie einen Anspruch. Wenn sich eine wesentliche Änderung ergeben hat, dann kann ein etwaiger Unterhaltsanspruch berechnet und die weitere Vorgehensweise besprochen werden.
Grundsätzlich hat der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Ob danach eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden kann wird generell nicht bejaht, sondern ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Nachdem Ihre Tochter bereits das siebte Lebensjahr vollendet hat, eine Ganztagsbetreuung durch die Schule und durch Nachbarn und Großmütter möglich ist, halte ich dies für zumutbar.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Astrid Hein
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