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Ehegattenunterhalt Abänderungsklage Kostenrisiko

6. Oktober 2006 23:36 |
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Familienrecht


Beantwortet von


00:32

Sehr geehrter Rechtsanwalt, sehr geehrte Rechtsanwältin!

Folgender Sachverhalt

Mein Mann ist seit 2000 von seiner Exfrau geschieden, aus dieser Scheidung resultiert ein Titel in Höhe von 638,-- Euro für Ehegatten- sowie Kindesunterhalt.
Der heute 17-jährige Sohn (ausbildungssuchend) lebt allerdings seit März 2005 (damals 15jährig) in unserem Haushalt, so dass wir den Kindesunterhalt um den entsprechenden Betrag lt. Düsseldorfer Tabelle (393,- Euro) gekürzt haben. Außerdem hatten wir seinerzeit veranlasst, dass das gesamte Kindergeld auf unser Konto überwiesen wird.

Die Exfrau war zu dem Zeitpunkt, als der Sohn zu uns zog arbeitsunfähig, da seelisch erkrankt, was auch der Grund für seinen Wunsch war, bei seinem Vater und bei mir zu leben. Vor dieser Zeit hat die Exfrau jedoch halbtags als Verkäuferin gearbeitet.

Inzwischen (seit einem Jahr) geht es der Exfrau (heute 49 Jahre) wieder prächtig, sie lebt von ALG II, der Sohn möchte weiterhin bei uns leben, worüber wir uns sehr freuen. Mein Mann wurde jedoch nun von der Jobagentur angeschrieben, dass seiner Exfrau auch das hälftige Kindergeld zustehe und er einen entsprechenden Betrag nachzuzahlen habe. Kann das möglich sein, obwohl der Sohn bei uns lebt, wir für ihn in jeder Weise sorgen und seine Mutter sich in keinster Weise um ihn kümmert?? Die Jobagentur lässt sich hier auf keine Diskussionen ein. Die Nachzahlung hat mein Mann bereits geleistet, da mit Zwangsvollstreckung gedroht wurde.....

Wie sind die Chancen einer Abänderungsklage und welche Kosten würden ungefähr auf uns zukommen? Wir sind nämlich der Meinung, dass die Exfrau, die vor ihrer Erkrankung ständig halbtags als Verkäuferin gearbeitet hat, sich um eine Ganztagsstelle bemühen müsste, da sie ja nun keinerlei Erziehungspflichten mehr hat. Wie lange muss mein Mann überhaupt zahlen? Gibt es Richtlinien? D. h. gibt es Zeitkorridore, in denen eine Arbeit - gleich welcher Art - gefunden werden sollte? Die Ehe dauerte übrigens 17 Jahre, wobei es einen weiteren Sohn aus dieser gibt, der heute 24 Jahre alt und bereits selbständig ist. Das bedeutet natürlich auch, das die Exgattin während der Ehezeit sich hauptsächlich um die Kinder gekümmert hat.

Mein Mann ist seit 8 Monaten selbständig und verdient seit der Anfangsphase ca. 1.500,-- Euro im Monat (einen genauen Überblick haben wir hier noch nicht), ich selbst bin auch berufstätig und verdiene 1.550 Euro netto im Monat.

Im voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort!

6. Oktober 2006 | 23:59

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Chancen für eine erfolgreiche Abänderungsklage sind nicht schlecht:

Grundsätzlich sind geschiedene Ehegatten gehalten, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

Da hier die Kindesbetreuung nicht mehr in Betracht kommt und Sie schreiben, dass die Ex-Frau auch wieder arbeitsfähig ist, wird das Gericht hier den Unterhaltsanspruch wahrscheinlich nur noch für eine Übergangszeit von zwei Jahren (wenn überhaupt) aussprechen.


Das Kostenrisiko für ein solches Verfahren liegt bei ca. 1.500,00 EUR, sofern hier nicht sogar Prozeßkostenhilfe in Betracht kommen könnte (da reduziert sich das Kostenrisiko auf rund 600,00 EUR).



Daher sollten Ihr Mann schnell einen Rechtsanwalt aufsuchen, da der Titel ansonsten fortwirkt.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2006 | 00:19

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Wie sieht es denn mit dem Kindergeld aus? Ist es tatsächlich richtig, dass der Exgattin das hälftige Kindergeld zusteht, obwohl der Sohn bei uns lebt und von uns mit allem versorgt wird (auch Taschengeld von 100 Euro pro Monat) und die Mutter sich in keinster Weise um ihn kümmert? Wir können das nicht glauben!
Vielen Dank im voraus für die nochmalige Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2006 | 00:32

Sehr geehrte Ratsuchende,


das brauchen Sie auch nicht glauben; das Kindergeld steht allein Ihrem Mann als betreuenden Elternteil zu.

Wenn die Kindesmutter Unterhaltszahlungen leisten, wird es anteilig ANGERECHNET; Sie hat aber keinen Anspruch auf Auszahlung.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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