Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne summarisch beantworten möchte.
Ein Unterhaltsanspruch Ihres Gatten gegen Sie scheidet aus! Aufgrund der Tatsache, dass sie eine 4-jährige Tochter versorgen, kann von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie arbeiten gehen. Da Sie es aber obendrein tun, wird diese Tätigkeit als überobligatorisch angesehen. Dies bedeutet, dass das dadurch von Ihnen erzielte Einkommen nicht
bei einem etwaigen Unterhaltsanspruch (der ohnehin dem Grunde nach schon nicht vorliegen dürfte) berücksichtigt werden darf.
Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass Sie Ihrerseits vom Mann (arbeitslos oder nicht – zumal es erhebliche Erwerbsobliegenheiten gibt, insbesondere bei verschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes) Betreuungsunterhalt für sich verlangen können bzw. natürlich auch für das Kind wenigstens den Regelunterhalt beanspruchen sollten.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung – soweit gewünscht – zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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