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Ehefrau muss? Unterhalt an Ehemann zahlen??

12. August 2005 12:35 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

sehr geehrte damen und herren,

ich habe sehr große probleme mit meinem mann, weiss aber nicht wie es weitergehen soll.

mein mann hat bewusst eine kündigung bei seiner arbeit hervorgerufen und verliert zusätzlich auch noch seinen führerschein.
aber er nimmt die sachlage nicht ernst.

nun ist zu befürchten, dass mein mann arbeitslos wird und eine sperre vom arbeitsamt bekommt.

für unsere gemeinsame tochter (4 jahre alt) ist die spannung unerträglich. ich bin zurzeit hin und her, ob es nicht das beste wäre, nach eine wohnung umzuschauen, weil zu befürchten ist, dass mein mann sein verhalten uns gegenüber und sein leichtsinn nicht ändern wird.

bin ich für meinen mann unterhaltsverpflichtet? ich verdiene als angestellte aber nicht viel, das geld reicht soweit aus, dass ich und meine tochter über die runden kommen (1.100,00 € netto).

ich weiss auch nicht, ob eine scheidung hier richtig ist, und was für kosten auf mich zukommt.

für eine antwort danke

eine ratsuchende

Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne summarisch beantworten möchte.

Ein Unterhaltsanspruch Ihres Gatten gegen Sie scheidet aus! Aufgrund der Tatsache, dass sie eine 4-jährige Tochter versorgen, kann von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie arbeiten gehen. Da Sie es aber obendrein tun, wird diese Tätigkeit als überobligatorisch angesehen. Dies bedeutet, dass das dadurch von Ihnen erzielte Einkommen nicht bei einem etwaigen Unterhaltsanspruch (der ohnehin dem Grunde nach schon nicht vorliegen dürfte) berücksichtigt werden darf.

Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass Sie Ihrerseits vom Mann (arbeitslos oder nicht – zumal es erhebliche Erwerbsobliegenheiten gibt, insbesondere bei verschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes) Betreuungsunterhalt für sich verlangen können bzw. natürlich auch für das Kind wenigstens den Regelunterhalt beanspruchen sollten.

Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung – soweit gewünscht – zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de

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