Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Aus meiner Sicht sollten Sie - jedenfalls derzeit - keine Ratenzahlungsvereinbarung eingehen, weil noch Fragen offen sind, die sich leider auch im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beantworten lassen.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Wenn Sie seiner Zahlaufforderung nicht nachkommen, bleibt Ihrem Gegner nur, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Das Gericht wird zu prüfen haben, ob Sie den seinerzeit geschlossen Kaufvertrag schon dadurch ordnungsgemäß erfüllen konnten, daß Sie die Ware zur Post gegeben haben. Es muß also, mit anderen Worten, prüfen, ob im vorliegenden Fall § 447 BGB
anwendbar ist.
Das ist bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf von vornherein nicht der Fall (vgl. § 474 Abs. 2 BGB
). Ein Verbrauchgüterkauf läge gemäß § 474 Abs. 1 BGB
vor, wenn Sie die Digitalkamera als Unternehmer - sprich: in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit - an einen Verbraucher verkauft haben.
Daß hier ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, muß Ihr Gegner beweisen, da er sich darauf beruft. Inwieweit ihm dieser Beweis gelingen wird, kann ich naturgemäß nicht sagen. Zwar spricht es gegen Ihre Unternehmereigenschaft, daß Sie bei eBay offenbar als privater Verkäufer registriert sind und auch nur eine Digitalkamera angeboten haben. Gleichwohl könnten Sie als Unternehmer zu qualifizieren sein, weil es hierfür immer auf sämtliche Umstände - und insbesondere auf den Umfang der gesamten Verkauftätigkeit - ankommt.
Liegt kein Verbauchsgüterkauf vor, oder kann Ihr Gegener Entsprechendes nicht beweisen, reicht es grundsätzlich aus, daß Sie die Ware der Post übergeben haben. Insoweit liegt die Beweislast bei Ihnen, und es dürfte sich günstig auswirken, daß Sie nicht nur einen Einlieferungsbeleg, sondern auch einen Zeugen haben.
Den Vorwurf, der Einlieferungsbeleg sei manipuliert, wird das Gericht zwar bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen müssen. Jedenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen dürfte sich aber letztlich wohl klären lassen, daß keine Manipulation vorliegt.
Im übrigen ist zu prüfen, wie es sich auswirkt, daß Sie dem Gegner bereits Ihre Ansprüche gegen das Transportunternehmen abgetreten haben. Schon mangels Kenntnis der Einzelheiten - insbesondere der Abtretungsvereinbarung - kann ich hierzu allerdings derzeit nichts sagen.
Ich hoffe, daß meine Auskuft Ihnen dennoch weiterhilft.
Abschließend empfehle ich Ihnen dringend, sich - auch mit Blick auf einen möglichen Prozeß - schon jetzt an einen Rechtsanwalt zu wenden, damit dieser Sie beraten und mit der Gegenseite korrespondieren kann. Hierfür stehe ich Ihnen im Rahmen eines Mandats selbstverständlich gerne zur Verfügung; bitte nehmen Sie bei Bedarf Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
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