Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Da der Verkäufer den Kaufvertrag offenbar nicht als Unternehmer i. S. des § 14 BGB
geschlossen hat, könnte zu seinen Gunsten § 447 BGB
Anwendung finden. Danach geht bei einem Versendungskauf das Risiko, trotz Ausbleibens der Leistung den vereinbarten Kaufpreis zahlen zu müssen ("Preisgefahr"), auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Kaufsache an eine Transportperson oder -anstalt übergibt.
Nach verbreiteter, jedoch nicht unbestrittener Auffassung erfolgt der Warenversand grdsl. nach § 447 BGB
auf Gefahr des Käufers, wenn - wie in Ihrem Fall - der Kaufvertrag im Rahmen einer Internetauktion geschlossen wurde.
II. Nimmt man dies auch für den vorliegenden Fall an, so folgt daraus, daß der Verkäufer (nur) die Übergabe der Kaufsache an den Beförderer beweisen muß. Gelingt ihm der Nachweis einer ordnungsgemäßen Versendung, so sind bzw. bleiben Sie zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, obwohl der Verkäufer Ihnen weder den Besitz noch das Eigentum an dem Mobiltelefon verschafft hat.
Hinsichtlich der Beweissituation des Verkäufers wird man berücksichtigen müssen, daß er für ein Päckchen i. d. R. keinen Einlieferungsbeleg erhält. Schon deshalb muß ihm grundsätzlich ein Zeugenbeweis möglich sein. Eine andere Frage, die hier naturgemäß nicht beantwortet werden kann, ist natürlich, ob ein Gericht dem (angeblichen) Zeugen glauben wird. Insoweit kann es sich durchaus zum Nachteil des Verkäufers auswirken, daß er nicht bereit ist, einen Nachforschungsauftrag - der auch hinsichtlich eines Päckchens möglich ist - zu stellen.
III. Zusammengefaßt: Eine Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages oder Rückzahlung des Kaufpreises hat nur Erfolg, wenn es an den Voraussetzungen des § 447 BGB
fehlt. Ob dies der Fall ist, läßt sich ohne Kenntnis dessen, was zwischen Ihnen und dem Verkäufer genau vereinbart wurde, nicht sagen.
Ich empfehle Ihnen daher, sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden, damit eine detaillierte Prüfung des Sachverhalts erfolgen kann. Dabei sollte auch die Frage eine Rolle spielen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zustehen. Zwar wird der Verkäufer, sollte das Päckchen tatsächlich verloren gegangen sein, keine Versicherungsleistungen erhalten, die Sie nach § 285 Abs. 1 BGB
beanspruchen könnten. Je nach dem Inhalt des zwischen Ihnen geschlossenen Vertrages könnte indes der Verkäufer verpflichtet gewesen sein, das Mobiltelefon als Paket zu versenden, so daß insoweit Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Orientierung ermöglicht zu haben. Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung, insbesondere auch im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.
Sollten Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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