Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
Hinsichtlich der Tatsache, dass der Käufer die Ware weiterverkauft, ist zunächst nichts einzuwenden. Ob das Geld gezahlt wurde oder nicht, spielt hier zunächst keine Rolle. Sie verlieren aber natürlich auch nicht den Anspruch auf den Kaufpreis.
Das die Ware im Namen des Käufers weiter verkauft wird, ist auch nicht zu beanstanden. Etwas anderes wäre es hingegen, wenn der Verkauf so dargestellt würde, als sei das Modell auch vom Käufer hergestellt worden. Hierauf deutet bsw. die Verwendung der Bilder unter Hinzufügen eines neuen Logos.
Zum einen würde in diesem Fall durch das Verwenden der Bilder ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegen. Gegen diesen Verstoß können Sie vorgehen und Unterlassen, Schadenserstaz und Auskunft über das bisherige Maß der Verletzung fordern. Hierfür müssten Sie dem Käufer eine Abmahnung schicken und ihn zum Unterlassen auffordern. Dies kann durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen. Sofern Sie einen Anwalt hinzuziehen, hätten Sie Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten.
Zum anderen könnten Sie, sofern Sie sich in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Käufer befinden (das wäre der Fall, wenn sowohl Sie als auch der Käufer gewerblich handeln würden) einen Anspruch aus dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geltend machen. Bzgl. des Umfangs wäre eine genaue Überprüfung aller relevanten Fakten erforderlich.
Wie Sie vorgehen möchten, obliegt natürlich Ihnen. Sie können den Käufer zunächst privat (ohne Anwalt) auffordern, die Bilder nicht mehr zu verwenden und beim Verkauf anzugeben, dass das Modellauto von Ihnen stammt und nicht vom Käufer. Diese Aufforderung könnte zunächst auch ohne Schadensersatzforderung und Unterlassungserklärung stattfinden. Sollte der Käufer nicht hierauf reagieren, sollten Sie sich jedoch der Hilfe einen Anwalts versichern und dann auch alle Ihnen zustehenden Rechte geltend machen.
Das der Käufer in der Schweiz sitzt, hat keine Bedeutung, da er zumindest auch im deutschen Rechtsraum handelt.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Schadensersatz für ein Bild bei verletztem Urheberrecht von der Rechtsprechung durchschnittlich mit 150,- EUR und mehr angesetzt wird.
Die Erfolgsaussichten hängen von der Durchsetzbarkeit in der Schweiz ab. Die Rechtslage ist nach Ihren Schilderungen eindeutig, allerdings müssten Sie Ihre Ansprüche in der Schweiz durchsetzen, was einen erhöhten Aufwand erfordern würde. Machbar ist es jedoch bei vorausgesetzter Liquidität des Käufers.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt