Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die von Ihnen hergestellten Bilder sind urheberrechtlich geschützt.
Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf ohne Zustimmung des Urhebers weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, d.h. im Internet eingestellt werden. Dem Urheber stehen derartige Verwertungen ausschließlich zu.
Als Urheber sind Sie auch abmahnberechtigt. Sie haben aufgrund der Rechtsverletzung nicht nur einen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG
, sondern Sie können von dem Rechtsverletzer auch Auskunft darüber verlangen, woher er die Bilder hat und inwieweit er sie bis zum jetzigen Zeitpunkt genutzt hat.
Der Ansatz von EUR 90/Bild ist vertretbar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne bin ich bereit Sie in dieser Angelegenheit zu vertreten, Insoweit empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Beantwortung.
Gerne nehme ich nach fruchtlosem Fristablauf (12.12.2006) mit Ihnen Kontakt auf. Nach dem Verhalten des Beschuldigten erwarte ich zum jetzigen Zeitpunkt leider keine positive Reaktion seinerseits mehr.
Eine Frage dazu ist mir jedoch noch eingefallen:
Muss eigentlich irgendwie beweisen werden, dass ich der rechtmäßige Urheber dieser Fotos bin. Wie muss dieser Beweis aussehen? Selbstverständlich habe ich der Abmahnung ein Ausdruck meines Ebay Angebots, welches natürlich älter als seins ist beigelegt und dem gegenüber auch ein Ausdruck seiner Ebay-Auktion angefügt. Reicht das so aus?
Ich werde mich höchstwahrscheinlich am 12. oder 13. Dezember bei Ihnen melden.
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn der Rechtsverletzer Ihre Urheberschaft bestreitet, sind Sie darlegungs- und beweisbelastet für die Behauptung der Urheberschaft.
Ein Nachweis der Urheberschaft an einem Foto erfolgt in der Regel über die Vorlage des höher auflösenden Bildes bzw. der Bilddatei. Es wird vermutet, dass der Urheber/der Inhaber des ausschließliche Nutzungsrechts über die höhere Auflösung der streitgegenständlichen Aufnahme verfügt.
Darüber hinaus kann man mit einer Fotobearbeitungssoftware pixelgenau feststellen, ob es sich bei der Kopie und dem Original um ein und dieselbe Fotografie handelt.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -