Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wenn Sie Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien sind, hat der eBay-Verkäufer widerrechtlich Ihre Rechte, die Fotografien öffentlich zugänglich zu machen, und Ihre Rechte auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien verletzt. Sie können ihn damit kostenpflichtig abmahnen lassen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Des Weiteren können Sie fiktive Lizenzgebühren geltend machen. Wegen der fehlenden Nennung des Urhebers besteht in der Tat nach überwiegender Ansicht der Rechtsprechung ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch in Höhe der einfachen Lizenz. Vorbehaltlich der Prüfung der konkreten Auktionen würde ich hier je Foto von einer (gerichtlich durchsetzbaren Mindest-) Lizenzgebühr von 60 Euro ausgehen (also 120 Euro inkl. Zuschlag).
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei für eine zunächst außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung, für die ich Ihnen den für diese Erstberatung geleisteten Einsatz anrechnen würde. Die räumliche Distanz steht einer Beauftragung auch nicht entgegen, da die Kommunikation problemlos per E-Mail, Post, Fax und Telefon erfolgen kann.
Wenn Sie mich beauftragen wollen, senden Sie mir bitte die entsprechenden Artikelnummern AUSSCHLIESSLICH per E-Mail zu. Veröffentlichen Sie diese bitte nicht auf dieser Plattform, damit darüber nicht Rückschlüsse auf Ihre Identität gezogen werden können. Nach Erhalt der Artikelnummern schicke ich Ihnen ein unverbindliches Angebot. „Unverbindlich" bedeutet, dass Ihnen keine weiteren Kosten entstehen, sollten Sie es ablehnen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.