Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, welche ich Ihnen anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten darf:
Ich verstehe Sie so, dass ein wenig unklar ist, warum die Auktion vorzeitig abgebrochen wurde.
1. Abbruch durch den Verkäufer
Dem Abbruch eines Angebotes bei eBay, welches in Form einer sogenannten "Auktion" von dem Verkäufer eingestellt wurde, muss ein der von eBay in deren AGB genannten Gründe oder ein gesetzlich anerkannter Grund zugrunde liegen.
In den AGB von eBay (http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#formate), dort § 6 Ziffern 5 und 6, heißt es hierzu:
"5. Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Weitere Informationen zum Bieten.
6. Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Zu möglichen Gründen für den Abbruch einer Auktion führt eBay aus (http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html):
"Nur in den folgenden Fällen sind Sie berechtigt, Ihr Angebot vorzeitig zu beenden:
Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geirrt.
Beispiele:
wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels
Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis
Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.
Beispiele:
Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt
Artikel wurde gestohlen
Sie können den Artikel wegen eines rechtlichen Verbots oder eines Rechtsmangels nicht übereignen"
Fazit: Soweit Sie zum Zeitpunkt des Abbruchs des Angebots durch den Verkäufer Höchstbietender waren und dem Verkäufer kein Grund im obigen Sinne für den Abbruch der Auktion zur Seite steht, ist der Vertrag mit Ihnen zu Stande gekommen (so auch der BGH, Urteil vom 10. 12. 2014 - VIII ZR 90/14
). Es empfiehlt sich daher den Verkäufer entsprechend anzuschreiben und zur Übergabe des Kaufgegenstands gegen Zahlung Ihres Gebots aufzufordern. Dieser wird dann dartun müssen, dass ein Grund in obigem Sinne vorliegt. Liegt ein solcher vor, wären Sie mit dem Anspruch auf Übergabe des Kaufgegenstandes ausgeschlossen.
Ob ein Anspruch Ihrerseits tatsächlich durchsetzbar ist, kann allerdings erst dann abschließend beurteilt werden, wenn die Stellungnahme des Verkäufers vorliegt. Es empfiehlt sich daher zu gegebener Zeit anwaltlichen Rat einzuholen.
2. Abbruch der Auktion durch eBay
eBay ist, sofern Gründe im Sinne des § 4 der AGB vorliegen, berechtigt, Nutzer zu sperren und auch die Angebote zu löschen. Dies ist in Ihrem Fall ggf. geschehen. Für diesen Fall besteht auf Grund der AGB von eBay, welche auch Ihnen gegenüber gelten, kein Anspruch gegen den Verkäufer. Denn ein Vertrag ist mit diesem noch nicht zu Stande gekommen. Eine Kontrollüberlegung verdeutlicht, dass dies auch sachgerecht ist. Wenn der Verkäufer ein iPhone zu einem Startpreis von 1 EUR einstellt, Sie hierauf 1 EUR geboten haben und kurz darauf eBay die Auktion abbricht, wäre der Verkäufer gezwungen Ihnen das Handy für 1 EUR zu überlassen. Dies wäre nicht "gerecht".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Freundliche Grüße
Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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