Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Mit dem Vortrag, die Pumpe -ich gehe davon aus, dass es sich nicht um Neuware gehandelt hat- sei durch den Brand zerstört worden, macht der Verkäufer die nachträgliche Unmöglichkeit seiner Leistungspflicht, nämlich die Lieferung und Übereignung der Pumpe, geltend.
Für diese Behauptung des Untergangs der Sache sowie die relevante Frage, ob er den Untergang zu vertreten hat, trägt der Verkäufer zunächst einmal die volle Darlegungs- und Beweislast.
Davon ausgehend muss unterschieden werden: sollte tatsächlich die Pumpe zerstört worden sein und der Verkäufer hätte dies zu vertreten (bzw. er könnte nicht darlegen und beweisen, dass er
den Untergang nicht zu vertreten hat), so ergeben sich hieraus verschiedene Rechtsfolgen:
- Ihr Anspruch auf Lieferung der ersteigerten Pumpe wäre aus-
geschlossen, da logischer Weise niemand etwas liefern kann,
was nicht mehr existiert.
- Sie als Käufer hätten gleichzeitig einen Anspruch auf Schadens-
ersatz statt der Leistung.
Voraussetzung hierfür wäre natürlich, dass Ihnen ein Schaden
entstanden wäre. Diesbezüglich werden von der Rechtsprechung
verschiedene Methoden einer Schadensberechnung anerkannt. In
Ihrem Fall könnten Sie durchaus grundsätzlich die Differenz
zwischen dem Vertragspreis und dem üblichen Marktpreis geltend
machen. Ein entsprechender Marktpreis müsste von Ihnen dann
natürlich insb. vor dem Hintergrund, dass es sich um gebrauchte
Ware handelt, dargelegt werden.
- sollte der Verkäufer für die abgebrannte Pumpe einen Ersatz
oder Ersatzanspruch (z.B. gegen seine Versicherung) erlangen,
so könnten Sie Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Er-
satzanspruchs verlangen.
- Sie wären von der Erbringung der Gegenleistung (also Bezahlung
des Kaufpreises) befreit und könnten insofern das Gezahlte
zurückverlangen.
Dies gilt jedoch wiederum nicht, wenn Sie von der vorstehenden
Möglichkeit Gebrauch machen würden.
Zur weiteren Vorgehensweise:
Sollte es so sein, dass die Pumpe gar nicht verbrannt ist, hätten Sie weiterhin den Anspruch auf Lieferung aus dem Kaufvertrag und müssten diesen Anpsruch ggf. gerichtlich weiter verfolgen.
Andernfalls könnten Sie die oben beschriebenen Ansprüche geltend machen.
Sie sollten dem Verkäufer hierzu sicherheitshalber (obwohl er durch die Behauptung des Untergangs der Sache schon die Erfüllung verweigert hat) aber(nochmals) eine schriftliche Aufforderung zur Leistung verbunden mit einer angemessenen Fristsetzung zukommen lassen und die Reaktion abwarten. Danach können Sie dann über die weitere Vorgehensweise entscheiden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
Rechtsanwältin
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