Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Privatpersonen können beim Verkauf von Waren die Gewährleistung grundsätzlich ausschließen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist. Ein Mangel liegt unzweifelhaft vor und die Beweislage spricht sehr für ein arglistiges Verschweigen, da dem Verkäufer wohl kaum entgangen sein dürfte, dass das Haltbarkeitsdatum aller Artikel abgelaufen war.
Vorrangig müssten Sie den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung, also zur Übergabe ordnungsgemäßer Ware auffordern. Da der Verkäufer die Nacherfüllung hier bereits abgelehnt hat, können Sie auch direkt vom Vertrag zurücktreten.
Sie sollten daher dem Verkäufer gegenüber den Rücktritt erklären und ihm eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises setzen, nach deren Ablauf Sie gerichtliche Schritte geltend machen können. Beachten Sie bitte, dass Sie die Rückzahlung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Ware geltend machen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der Nachfrage sowie zur weiteren Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt