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Ebay-Autokauf

13. September 2012 17:07 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag!

Ich habe ein Auto für € 980,00 ersteigert, das vom Verkäufer in der Angebotsbeschreibung einerseits mit "abgemeldet ubergeben ist aber voll fahr bereit" und andererseits mit "keine garantie und gewärleistung wird auf grund seines alters und km alles defekt verkauft" beschrieben wurde. Neben diesen Aussagen wurden aber etliche Punkte angeführt, die auf einen guten Zustand des Autos schliessen ließen.

Ich habe mehrere Male mit dem Verkäufer telefoniert. Er wusste, dass ich jeweils rund 830 km (823 km mit der Bahn hin, 835 km mit dem Auto zurück) abends zu fahren hatte. Am Ort wurde eine kleine Probefahrt in der Nachbarschaft gemacht. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde NICHT erstellt.

Schon nach etwa 30 km Autobahnfahrt wurde der Motor immer heißer und beim nächsten Stopp an einer Raststätte nach ca. 50 km Fahrt mit unter 2500 UpM und voll aufgedrehter Heizung (wegen des Wasserdurchlaufes), sprang der Motor nicht mehr an. Nur durch Hilfe anderer Menschen bewältigte ich die Strecke in über 11 Stunden. Ein Telefonat mit dem Verkäufer nach dem ersten Stopp fiel kurz aus, weil er sich schlafen legen musste, der Grund war seine Schichtarbeit. Danach war kein Kontakt nicht mehr möglich.

Ein Werkstattbesuch (Kfz-Meisterbetrieb) am darauffolgenden Tag ergab als schrifltlich bescheinigte Diagnose: mindestens ein Zylinder hat keine Funktion, entweder Kolbenschaden oder Ventilschaftdichtungen. Ausserdem war der Abgaskrümmer gerissen. Reparaturkosten mindestens € 1.000,00.

Ein Einschreibebrief kam als "nicht zustellbar" zurück. Hierin hatte ich die Kauf-Rückabwicklung oder Kaufpreisminderung gefordert.
Aktuell ersuche ich die Zustelladresse über das Meldeamt.

Ist ein Rechtsverfahren ratsam?

Beste Grüße

13. September 2012 | 18:18

Antwort

von


(1109)
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Ich gehe davon aus, daß der Verkäufer eine Privatperson und kein Händler ist. Jedenfalls konnte ich auch den Angaben in der Auktion nichts anderes entnehmen.

Beim Privatverkauf von gebrauchten Kfz ist es grundsätzlich rechtlich möglich, die Gewährleistung komplett auszuschließen.

Dies ist offensichtlich in Ihrem Fall geschehen, die Formulierung am Ende kann man so interpretieren.

Die Grenze für einen derartigen Gewährleistungsausschluß wird in § 444 BGB festgelegt:

„§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

Mit anderen Worten: Wenn dem Verkäufer ein Mangel bekannt war, oder er den Mangel zumindest für möglich hielt und Ihnen den Mangel verschwiegen hat, dann kann er sich auf den Haftungsausschluß nicht berufen.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Der Käufer trägt die Beweislast dafür, daß dem Verkäufer der Mangel bekannt war.

Hinsichtlich der Diagnose von der Werkstatt wäre daher wichtig zu wissen: Ist der Zylinderschaden (möglicherweise) nach dem Kauf aufgetreten, oder bestand er mit Sicherheit schon länger. Wenn er schon länger bestand gehe ich davon aus, daß man einen derartigen Schaden auch bemerkt hätte (Leistungsabfall o.ä).

Hier sollten Sie vielleicht noch einmal bei der Werkstatt nachfragen.
Zum anderen ist seltsam: Abgaskrümmer wird als neu angegeben, und war laut Werkstatt gerissen.

Wenn man nach den o.g. Grundsätzen ein arglistiges Verschweigen nachweisen kann, dann besteht auch die Möglichkeit rechtliche Schritte zu ergreifen.

Allerdings gibt es natürlich immer ein gewisses Prozeßrisiko, das kann man nicht abstreiten.
So kann der vorgenannte Nachweis der Täuschung mißlingen, oder der Verkäufer ist mittlerweile mittellos und die Forderung kann nicht durchgesetzt werden.

Wenn Sie das Risiko eingehen wollen müssen Sie den Verkäufer nachweisbar (per Einschreiben)an seiner neuen Adresse unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Nacherfüllung auffordern. Dabei sollten Sie darauf hinweisen, daß der Gewährleistungsausschluß nach § 444 BGB unwirksam ist.

Nach Ablauf der Frist können Sie vom Vertrag zurück treten wenn keine Nacherfüllung erfolgt ist und Ihr Geld zurück fordern.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



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