Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich gilt, dass ein Kaufgegenstand sich in einem solchen Zustand befindet, wie dies nach der Berschreibung des Verkäufers der Fall sein soll. Denn wird auf dieser Grundlage ein Kaufvertrag geschlossen, so ist der beschriebene Zustand der vertragliche Zustand. Weicht der Kaufgegenstand davon ab, so ist der Gegenstand mangelhaft und es treten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers ein.
Nun kommt es zunächst auf einen Punkt an, den Sie zu erwähnen vergessen: Hat der Verkäufer wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen? Ist dies der Fall, haben Sie nämlich keine Gewährleistungsrechte mehr.
In diesem Falle können Sie nur dann noch Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Dies könnte nämlich aus der Beschreibung des Autos folgen, die nicht den wirklichen Zustand darstellt.
Selbst wenn eine der beiden Alternativen zutrifft, so sind Sie dann mit Ihren Gewährleistungsrechten ausgeschlossen, wenn Sie die Mängel grob fajhrlässig nicht kannten, obwohl Sie sie hätten kennen können. Diesen Vorwurf müssen Sie sich dann machen lassen, wenn Sie den Wagen einfach abgenommen haben, ohne ihn sich zumindes einmal gründlich anzusehen. Dabei gilt, dass der Käufer grundsätzlich solche Mängel kennen muss, die sich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen auch vom Laien feststellen lassen. Insofern fürchet ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung, dass Sie schlechte Karten haben werden.
Wollen Sie versuchen, dennoch Ansprüche geltend zu machen, so müssen Sie den Verkäufer schriftlich und unter Fristsetzung auffordern, eine mangelfreie Ente zu liefern oder die Mängel auf seine Kosten beseitigen zu lassen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder ernsthafter Verweigerung haben Sie das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, also das Auto zurückzugeben und den Kaufpreis zurück zu fordern.
Wie gesagt: Aufgrund Ihrer Schilderung kann ich Sie guten Gewissens eigentlich nur darauf verweisen, mit dem Verkäufer eine gütliche Einigung zu finden, nämlich vorzugsweise einen nachträglichen Preisnachlass. Ich denke, hier sollte auf Verkäuferseite ein Spielraum sein, denn offen gesagt finde ich 2300 Euro für eine "alte Kiste" doch schon sehr happig und man kann für das Geld eine Ente erwareten, die wirklich gut in Schuss sein sollte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt