Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich kann sich ein Unternehmer, der eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft, nach §§ 474
, 475 BGB
nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.
Ein Unternehmer ist dabei als Person gekennzeichnet, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet („in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit“, § 14 BGB
).
Diese Voraussetzungen halte ich nach Ihrer Schilderung für gegeben.
Dementsprechend stehen Ihnen sämtliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung nach §§ 434 ff. BGB
noch offen.
Maßgeblich für den Begriff des Mangels ist wiederum die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und, soweit keine Vereinbarung besteht, von der Eignung zur vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung (§ 434 Abs. 1 BGB
).
Hierbei kommt es in Ihrem Fall auf die Objektbeschreibung im Kaufangebot an, aufgrund derer Sie Ihr verbindliches Gebot abgegeben haben, nicht auf die nachträglich niedergelegten Bedingungen in dem als Kaufvertrag bezeichneten Schriftstück.
Ihre Rechte in Bezug auf die fehlende Sitzheizung sowie die Klimaanlage, die Standheizung und den Bordcomputer können Sie daher ebenso geltend machen wie hinsichtlich der mangelhaften Kupplung, sowie Auspuff und Batterie.
Außerdem trifft den Unternehmer beim Verbrauchsgüterkauf die Beweislast dafür, dass Mängel, die sich innerhalb von sechs Monaten zeigen, nicht bereits beim Kauf vorgelegen haben (§ 476 BGB
).
Allerdings hat der Verkäufer zunächst ein Nacherfüllungsrecht gemäß § 439 BGB
. Erst wenn Sie den Verkäufer erfolglos – möglichst schriftlich unter Fristsetzung – zur Nachlieferung einer mangelfreien Sache oder zur Nachbesserung aufgefordert haben, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§§ 437
, 440 BGB
).
Aus diesem Grund werden Sie eine Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Reparatur der Kupplung nur erreichen können, wenn Sie unter den oben genannten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder mindern, nicht aber, wenn sich der Verkäufer auf eine Nacherfüllung in Bezug auf die anderen Mängel einlässt und diese erfolgreich ist.
Wenn Sie dem Verkäufer tatsächlich detailliert nachweisen können, dass er (insbesondere bei der Ihrem Kauf zugrunde liegenden Internetauktion) Scheinangebote eingestellt hat, um den Preis in die Höhe zu treiben, können Sie natürlich den Druck auf ihn erhöhen.
Denn eine solche Verhaltensweise wird von den Betreibern von eBay bedingungsgemäß nicht toleriert und kann dort zum Ausschluss für weitere Auktionen führen.
Außerdem kommt eine zusätzliche Herabsetzung des Kaufpreises in Betracht sowie gegebenenfalls auch eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Der sicherste Weg ist insofern aber die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung (siehe oben).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Für Verständnisfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 25.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen