Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Grundsätzlich ist hier zwischen Ihnen und dem Verkäufer ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Auch dürfte dieser Kaufvertrag nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB
nichtig sein. Zwar besteht hier ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (hier zwischen Wert und Kaufpreis) aber dies allein reicht nicht aus, um zur Nichtigkeit des Kaufvertrages zu führen.
Das OLG Köln hat am 08.12.2006 in seinem sogenannten „Rübenroder-Urteil (19 U 109/06
) wie folgt geurteilt:
„Zwar besteht bei einem - wie hier - besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn 34 m.w.N.). Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Diese aber rechtfertigen bei Internetgeschäften der vorliegenden Art auch bei einem groben Missverhältnis von Preis und Leistung nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Käufers bzw. auf ein Ausnutzen einer Schwäche des Verkäufers. ...............Die Erwartung des Verkäufers, durch geschicktes Einstellen eines Artikels ein möglicherweise gutes Geschäft zu machen, und demgegenüber die Vorstellung des Bieters, im richtigen Moment zu einem besonders günstigen Schnäppchen zu kommen, gehören geradezu zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung. Dem widerspräche aber, wenn der Wahl einer solchen Verkaufsplattform die Präsentation eines Artikels nur dann verbindlich sein soll, wenn auch ein angemessener Preis erzielt wird."
Es gibt zwar auch vereinzelt Gerichtsentscheidungen, die bei einen solchen Missverhältnis von einer Nichtigkeit ausgehen, allerdings sehe ich hierfür in Ihrem Fall keinen Anlass.
Auch die Tatsache, dass der Verkäufer das Fahrzeug ein weiteres Mal zum gleichen Preis eingestellt hat spricht gegen die Nichtigkeit des Vertrages.
Daher dürften Sie einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises von 55,00 € haben.
Ob Sie diesen Anspruch allerdings ohne die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe und ohne ein Gerichtsverfahren durchsetzen können, wage ich zu bezweifeln.
Ich würde nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer freiwillig das Fahrzeug herausgibt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
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