Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Vorab ist anzumerken, dass Urteile grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Parteien Wirkung entfalten. Es ist aber davon auszugehen, dass sich andere Gerichte an dieser Rechtsprechung orientieren werden.
Das von Ihnen zitierte Urteil sagt aus, dass das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von Ebay ein verbindliches Angebot darstellt. Die Wirksamkeit dieses Angebots wird durch die nach den Ebay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion auch nicht berührt.
Dies ergibt sich auch schon aus den Ebay-AGB.
Nach § 10 Nr. 1 der AGB gibt der Verkäufer mit dem Einstellen des Artikels ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Dies wird durch das Gebot des Käufers angenommen, allerdings unter der Bedingung, dass kein höheres Gebot bis zum Ende der Auktion eingeht. Weiter heißt es in den AGB: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
In Betracht kommt – als gesetzliche Berechtigung, das Angebot zurückzunehmen – dass der Käufer einen Grund hat, das Angebot anzufechten. In Betracht kommt eine Anfechtung wegen Irrtums. Dies ist hier aber offenbar nicht gegeben, da der Käufer selbst sagt, dass er wegen einer eingetretenen Beschädigung das Angebot beendet hat. Überdies wäre auch bei einem Anfechtungsgrund zu prüfen, ob nicht Schadensersatzansprüche (zum Beispiel für eine Ersatzbeschaffung) bestehen.
Anzudenken wäre noch, da es sich bei der Lampe um ein Ausstellungsstück handelt, dass es nun für den Verkäufer unmöglich ist, eine unbeschädigte Lampe zu liefern. Folgt man dieser Auffassung, so wäre zwar ein Kaufvertrag zustande gekommen, jedoch müsste dieser nicht erfüllt werden. Allerdings ist auch bei Unmöglichkeit zu prüfen, ob nicht Schadensersatzansprüche bestehen
Überdies ist eine Unmöglichkeit wohl eher abzulehnen, da es wohl für den Verkäufer möglich sein wird, eine dem Angebot in Art und Güte entsprechende Lampe auf dem freien Markt aufzutreiben, damit er den Kaufvertrag erfüllen kann.
Nach alldem ist zumindest ein Schadensersatzanspruch mit großer Wahrscheinlichkeit durchzusetzen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Guten Tag Frau Götten,
herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Sofern die Entfernung zwischen Ihnen und mir in diesem Fall keine große Rolle spielt, würde ich mich gerne durch Sie in dieser Angelegenheit vertreten lassen.
Bitte teilen Sie mir in einer gesonderten eMail mit welche Unterlagen Sie benötigen. Eine Rechtsschutzversicherung ist auf meiner Seite vorhanden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne helfe ich Ihnen in dieser Angelegenheit weiter.
Eine gesonderte E-Mail, in der ich Ihnen mitteile, welche Unterlagen ich benötige, wird morgen Vormittag an Sie gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)