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EU- Rente

2. Februar 2014 11:23 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gunnar Wessel

Ich bin 59 Jahre (weiblich) und habe ab 01.10.2012 die EU- Rente beantragt. Von seitens der Rentenversicherung wurde ich ab 21.06.2012 als erwerbsunfähig eingestuft.
Mein Rentenantrag wurde jedoch aufgrund von fehlender 3 Monate Rentenversicherungsbeiträge abgeleht. Aufgrund dessen habe ich gegen diesen Beischeid Widerspruch eingelegt. Mein Rentenantrag befindet sich derzeit beim Sozialgericht Frankfurt.
Ich war vom 01.09.2006- 30.06.2012 in der Firma meines Sohnes als Minijobberin tätig. Aufgrund eines Wechsels des Steuerberaters wurden mir ab dem 01.03.2010-30.06.2012 keine Pflichtbeiträge der Rentenversicherung entrichtet.
Ich habe bei der Knappschaft einen Antrag auf den nachträglichen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für den o.g. Zeitraum gestellt. Dieser wurde ebenfalls abgeleht, weil kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch geltend gemacht werden kann.Des weiteren teilte mir die Knappschaft mit, dass bereits eine Betriebsprüfung stattgefunden hat. Mit Prüfbescheid vom 21.01.2013 wurde meine geringfügige Beschäftigung bestätigt. Der Betriebsprüfbescheid ist bereits rechtkräftig. Jetzt bin ich ratlos. Wie kann ich diese Angelegenheit endlich klären.

Einsatz editiert am 02.02.2014 11:31:02

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie sollten in dem Verfahren vor dem Sozialgericht versuchen, das Gericht zu überzeugen, dass in Ihrem Falle ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht. Dieser kann immer dann gegeben sein, wenn einem Bürger ein Nachteil daraus erwächst, dass er von einer Sozialbehörde falsch oder unvollständig beraten worden ist. Die Sozialleistungsträger haben bei ihrer Tätigkeit nämlich sicherzustellen, dass die sozialen Rechte der Bürger möglichst weitgehend verwirklicht werden.

In Ihrem Falle sollten Sie vertreten, dass Sie über fast 6 Jahre in demselben geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig waren und zunächst auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichtet hatten. Sie hatten dann für den Zeitraum von 4 Jahren freiwillig Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Dann ab 2010 wurden die Beiträge nicht mehr bezahlt. Hier sollten Sie einwenden, dass eine Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers bestanden hat, die dieser veletzt hat. Ohnedies ist fraglich, ob der Verzicht auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht fortwirkte.

Sollte das Sozialgericht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ablehnen, bestünde unter Umständen die Möglichkeit, Ihren Arbeitgeber oder den Steuerberater in die Haftung zu nehmen. Beide unterliegen entsprechenden Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten und haften bei Verletzung derselben gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz. Hierzu sollten Sie sich vom Rentenversicherungsträger Ihre fiktive EU-Rente errechnen lassen, die Ihnen zustünde, wenn die Rentenversicherungsbeiträge weitergezahlt worden wären. Daraus ergibt sich der Ihnen entstandene Schaden. Diesen können Sie dann versuchen, im Zivilverfahren vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen.

Ich empfehle jedoch, sich in der Angelegenheit, auch bereits vor dem Sozialgericht, durch einen fachkundigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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