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EU-Recht, Civilian Staff Tribunal

8. Februar 2016 13:45 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Gericht für den Öffentlichen Dienst der EU

Guten Tag,

hier ist der Fachanwalt bzgl. EU-Recht gefragt:

1. Sachlage: Arbeitsrecht - öffentlicher Dienst in einer EU-Behörde in Deutschland:
Kläger (Deutscher) reicht Klage ein bzgl. Mobbingfall als Bediensteter in einer EU-Behörde (niedergelassen in Deutschland) vor dem zuständigen Luxembourger Tribunal/Gericht für EU-Bedienstete. Ebenso erfolgte inzwischen die Gegendarstellung an das Tribunal durch die gegnerische Seite. Verhandlung steht noch aus, kein Termin hierzu bisher. Der Kläger arbeitet schon seit längerer Zeit nicht mehr für die EU sondern für eine Deutsche Behörde.

2. Für den Fall eines nachteiligen Verlaufs besteht die Möglichkeit die Gerichtsentscheidung an ein Deutsches Gericht zu eskalieren - da Kläger Deutsche Nationalität hat?

3. In wieweit ist der richterliche Entscheid (voraussichtlich dieses Jahr) des hier genannten Tribunals überhaupt rechtlich verbindlich für den (Deutschen) Kläger?

4. Kann ein nationales Gericht (Deutsch) den richterlichen Entscheid des Tribunals aufheben und sich auf geltendes Deutsches Recht berufen?

Für die detaillierte Beantwortung (bitte auch mit entsprechenden Paragraphen/Rechtsgrundlage belegen) sein Ihnen im voraus gedankt.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

2+4. Für den Fall eines nachteiligen Verlaufs besteht die Möglichkeit die Gerichtsentscheidung an ein Deutsches Gericht zu eskalieren - da Kläger Deutsche Nationalität hat? Kann ein nationales Gericht (Deutsch) den richterlichen Entscheid des Tribunals aufheben und sich auf geltendes Deutsches Recht berufen?

Nein, denn nach Art. 270 AEUV i.V.m.
Art. 91 VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG)

http://arbeitgeber-anwalt.bayern/files/VERORDNUNG31EWG11EAG.pdf

(Link in Browser kopieren)
besteht eine Zuständigkeit des EuGH (Gericht für den öffentlichen Dienst). Das deutsche Gericht wäre nach Art. 274 AEUV
(ex-Artikel 240 EGV) nur dann zuständig, soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht. Hier besteht sie aber, s. 1. Schließlich ist die EU eine supranationale Organisation und ist daher dem deutschen Recht nicht unterstellt.

3. In wieweit ist der richterliche Entscheid (voraussichtlich dieses Jahr) des hier genannten Tribunals überhaupt rechtlich verbindlich für den (Deutschen) Kläger?
Da dieses Gericht für den Kläger zuständig ist, ist auch die Entscheidung rechtlich verbindlich.






Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2016 | 09:28

Demnach ist die Entscheidung vor diesem EU Tribunal auch rechtlich für mich und die gegnerische Seite bindend. Da steht ergo keine nationale Gerichtbarkeit dazwischen um ggf. Einspruch zu erheben. Daraus folgt: Die Befolgung des EU-richterlichen Entscheids würde notfalls sogar durch nationale Staatsorgane durchgesetzt werden, genauso als ob ein nationales Gericht entschieden hätte. Dann wäre ein Mobbingprozess gegen eine EU-Beschäftigte Person ebenso nicht möglich vor einem nationalen Gericht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2016 | 09:54

Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Nachfrage ist keine Frage zum Verständnis, sondern eine neue Frage. Denn in der ursprünglichen Frage ging es um die Ansprüche gegen den Arbeitgeber und nicht gegen einen Mitarbeiter. Daher bitte ich Sie um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworten kann.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij

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