Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen in Deutschland richtet sich nach der Fahrerlaubnis-Verordung (FeV).
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gilt die Berechtigung für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, im Inland Fahrzeuge im Umfang der Berechtigung zu führen (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für Inhaber, denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Während der Dauer Ihrer Sperrzeit dürfen Sie daher nicht mit einer britischen Fahrerlaubnis in Deutschland fahren (BayVGH, U.v. 19.11.2012 - 11 BV 12.21
; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2013 – 11 ZB 12.2712
–, juris).
(Wenn Sie die Angaben unter der von Ihnen angegebenen Website lesen, heißt es dort auch, dass Sie keine aktuelle Fahrverbotssperre haben dürfen bzw. einen Erstwohnsitz in Groß-Britannien haben müssen [dort vorletzter Absatz] bzw. es wird auf eine vor dem 13.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis Bezug genommen.)
Wenn Ihnen in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde und Sie nach Ablauf der Sperrzeit eine neue Fahrerlaubnis in Groß-Britannien erwerben, können Sie diese zwar zunächst in Deutschland gebrauchen; die Führercheinbehörde kann gleichwohl eine MPU gegen Sie anordnen, mit der Begründung, auf Grund Ihrer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis bestünden Zweifel an Ihrer Fahreignung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.11.2013
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05:47
Antwort
vonRechtsanwalt Carsten Neumann
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