Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nach dem geschilderten Sachverhalt können Sie die MPU nicht einfach umgehen. ich weise vorsorglich darauf hin, dass eine Cannabis-Legalisierung hieran nichts ändern wird, da auch dann eine Trennung zwischen Konsum und Fahrzeugführung verlangt werden wird. Dies ist auch bei der legalen Droge Alkohol nicht anders. Letztlich könnte aber bereits das Fahren ohne Fahrerlaubnis allein die Anordnung einer MPU rechtfertigen.
Ihr Problem ist die Verurteilung aus dem Jahr 2013, die sich nach wie vor im Fahreinungsregister findet. Die Tilgungsfrist für die Eintragung beträgt gem. § 29 Absatz 1 Nr. 3 a StVG zehn Jahre. Nach § 29 Absatz 5 StVG beginnt diese Frist aber erst 5 Jahre nach Rechtskraft der Entziehung zu laufen. Erst nach Ablauf von 15 Jahren würde die Tat daher getilgt, so dass Sie erst dann eine Ersterteilung beantragen könnten, ohne eine MPU-Anordnung befürchten zu müssen.
Sofern Sie jetzt keine MPU absolvieren möchten bzw. ein negatives Ergebnis vorliegen, sollten Sie den Antrag auf Ersterteilung in jedem Fall rechtzeitig zurücknehmen. Ansonst wird Ihnen die Erteilung versagt, was wiederum zu einer Eintragung gem. § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG führen würde.
Wenn Sie daher vor Ablauf der 15 Jahre ohne MPU eine Fahrerlaubnis erwerben möchten, bliebe Ihnen im Ergebnis nur der dauerhafte Umzug ins Ausland (von kurzfristigem Führerscheintourismus der oft dubiosen Anbieter rate ich dringend ab, da Sie dann Gefahr laufen, eine frisch im Ausland erworbenen Führerschein hier direkt wieder abgeben zu dürfen nebst Strafverfahren und neuer Sperre etc.).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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