Im Jahre 2000 wurde mir eine Sperre auferlegt. Am 14.10.2004 machte ich einen Tchechischen Führerschein . am 28.03.2005 wurde mir nach einer Alkoholfahrt wieder eine Sperre auferlegt. Fuhrerschein bekam ich wieder mit Fahrverbotsvermerk bis 28.03.2006.Bin aus beruflichen Gründen aber wieder gefahren und kontrolliert worden ohne Alkohol jetzt wollen sie mir den Tchechischen Führerschein Beschlagnahmen.Ist das Rechtens? Da ich ihn ja nach der Kontrolle wieder ausgehändigt bekommen habe. Anzeige wegen Fahrens ohne Führerschein bekommeich sooderso.Mfg.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Tschechien ist Mitglied der EU. Ein ausländischer Führerschein, der von einer Behörde eines Mitgliedsstaates der EU ausgestellt wurde, unterliegt nach § 69 b Abs. 2 StGB
der Einziehung, falls der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Der Führerschein wird im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Führerscheine, die der Einziehung unterliegen, können nach § 94 Abs. 3 StPO
beschlagnahmt werden.
Auch können nach § 94 Abs. 1 StPO
Gegenstände beschlagnahmt werden, die für die Untersuchung im Rahmen des Strafverfahrens als Beweismittel von Bedeutung sein können.
Der Strafrahmen für Fahren ohne Fahrerlaubnis geht nach § 21 Abs. 1 StVG
in diesem Fall von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.