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EC-Karten Betrug

8. März 2007 10:49 |
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Strafrecht


Meine Frau wurde Angeklagt im August 2005 mit ec Karte im Wert von 167 € eingekauft zu haben. Als das UNternehmen abbuchen wollte kam dummerweise eine Pfändung aufs Konto und alles ist geplatzt. Meine Frau hat es in soweit auch gestanden.
Da die Pfändung nicht so schnell weg war konnten wir den Betrag dann nicht bezahlen und es wurde halt anzeige erstattet besonders weil meine Frau im Oktober 2005 eine EV abgeben musste. Meine Frau wurde bereits wg. Schwarzfahren zu 400€ STrafe per Strafbefehl verurteilt ist auch bezahlt und wg. veruntreuen von Arbeitsentgelt im September 2006 verwarnt und mit Sozialstunden 20 belegt.Meine Frau konnte nichts für diese Straftat wurde nur unglücklich mit reingerissen da sie ihren Namen für ein UNternhmen mitgegeben hat deswegen nur die Verwarnung. Meine Frau war zur Tatzeit unter 21 und wurde auch als heranwachsende angeklagt. Das Verfahren soll vor dem Strafrichter eröffnet werden. Wie verhalten wir uns am besten

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Sinnvoll ist es hier, gerade angesichts der bereits bestehenden Vorbelastungen, einen Verteidiger zu beauftragen, der dann zunächst Akteneinsicht beantragt.

Sollte dies für Sie nicht in Frage kommen, so ist zu dem Verstoß Folgendes auszuführen:
Man muss Ihrer Frau nachweisen, dass Sie bereits zum Tatzeitpunkt entweder nicht mehr in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen oder zum Tatzeitpunkt die Verbindlichkeiten nicht zahlen wollte. Für Ihre Frau spricht jedenfalls, dass sie zum Tatzeitpunkt noch keine EV abgegeben hatte. (Dagegen spricht, dass die EV in zeitlicher Nähe zur Tat abgegeben wurde.)
Das Ergebnis ist insoweit offen.
Ich würde empfehlen, den offenen Betrag umgehend zu bezahlen. Diese Zahlung sollte dem Gericht nachgewiesen und der Antrag gestellt werden, das Verfahren nach § 47 JGG einzustellen. Ob das Gericht diesem Antrag nachkommen wird, kann angesichts der strafrechtlichen Vorbelastungen nicht vorhergesagt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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