Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Formulierung „ohne Garantie“ bedeutet nach wohl allgemeiner Ansicht nicht die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses insgesamt, sondern ist eher als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Dies ist allerdings nicht unumstritten.
Konkret ist daher nach dem Vertragsinhalt zu prüfen, welche Beschaffenheit die Kaufsache bei Übergang haben sollte. Hier dürfte jedenfalls in Verbindung mit der im Angebot geäußerten Erklärung „technisch 1A“ nicht vereinbart worden sein, dass eine von vornherein mangelhafte Sache übergeben werden soll. Andererseits dürfte es schwierig sein, in der Erklärung „technisch 1A“ eine Garantiererklärung zu erblicken, da wiederum im Vertrag „ohne Garantie“ vermerkt ist. Es stand Ihnen natürlich frei, auf den Vertragsinhalt Einfluss zu nehmen.
Insgesamt meine ich, dass sich beide Formulierungen fast „aufheben“, so dass im Ergebnis die allgemeinen Regeln der gesetzlichen Mängelgewährleistung Anwendung finden.
Danach hat der Verkäufer hier grds. nachzubessern, da der Schaden innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten ist. Dieser Schaden ist jedenfalls dann als Mangel anzusehen, wenn es sich nicht um einen normalen Verschleiß handelt. Da hier allerdings der Schaden wohl schon bei Übergabe vorlag, dürfte es sich auch dann um einen Mangel handeln.
Fordern Sie daher den Verkäufer zur Nachbesserung auf. Wenn er innerhalb einer angemessenen Frist (ca. 14 Tage) nicht reagiert, können Sie den Schaden auf seine Kosten beheben lassen oder auch vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort - was würden Sie mir
raten, wenn der (private) Verkäufer nicht auf die Forderung zur Nachbesserung eingeht?
Wie schätzen Sie meine Chancen zu klagen ?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Beachten Sie bitte zunächst, dass zunächst nur ein Anspruch auf Nacherfüllung besteht. Erst nach fruchtlosen Fristablauf kann z.B. der Rücktritt erklärt werden.
Ein Rücktritt wäre hier wohl am naheliegendsten, da ich davon ausgehe, dass Sie an dem Motorrad kein Interesse mehr haben.
Ihre Chancen halte ich hier für nicht schlecht. Insbesondere könnte hier sogar „Arglist“ des Verkäufers bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben, nämlich dann, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Mangel bereits vorhanden war und der Verkäufer dies wusste. Dann wäre sogar ein evtl. Gewährleistungsausschluss unwirksam gewesen.
Allerdings könnte insoweit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein, weshalb ich hier auch nur die „Tendenz“ des Ausgangs einschätzen kann. Diese halte ich aber, wie gesagt, für „ganz ordentlich“.
Abschließend muss ich allerdings darauf hinweisen, dass die Erfolgsaussichten konkret nur bei voller Sachverhaltskenntnis beurteilt werden können, was aber im Rahmen einer Online-Erstberatung nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt