Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst sind Sie dadurch, daß Ihr Konto nicht die erforderliche Deckung aufwies, um die Zahlung per Lastschrifteinzug zu gewährleisten, in Verzug mit der Erfüllung Ihrer Zahlungspflicht geraten.
Wenn Sie danach unverzüglich die Zahlung angeboten haben und die Firma um die Kontodaten gebeten haben, war die Beauftragung des Inkassounternehmens zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich, so daß Sie die dadurch entstandenen Kosten auch nicht als Verzugsschaden zu tragen haben.
Sie müssten allerdings den Nachweis erbringen, daß Ihr entsprechendes Schreiben bei der Möbelfirma auch zugegangen ist. Können Sie diesen Nachweis nicht erbringen, wird sich die Gegenseite darauf berufen können, daß der vereinbarte Lastschrifteinzug zweimal aus Gründen, die in Ihrem Verantwortungsbereich liegen, gescheitert ist, und die Inkassokosten gingen zu Ihren Lasten.
Allerdings ist die Höhe und die Begründung einzelner Positionen fragwürdig. Die Inkassokosten entsprechen einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem RVG. Für ein einfaches Mahnschreiben wäre aber nur eine 1,0 Gebühr gerechtfertigt, so daß sich die Inkassokosten auf € 45,00 reduzieren würden.
Unklar ist, wieso Bankrücklast- und - auskunftsgebühren in Höhe von € 37,05 angefallen sein sollen.
Letztlich werden Sie aber die Forderung allenfalls in geringer Höhe zurückweisen können, wenn Sie nicht nachweisen können, daß Sie sich vor Beauftragung des Inkassounternehmens bemüht haben, die Zahlung zu erbringen. Nur in diesem Fall werden Sie Chancen haben, mit dem Hinweis auf mangelnde Erforderlichkeit und darauf, daß vielmehr das Möbelhaus in Annahmeverzug war, da Sie die Leistung angeboten haben, die Klage auf Zahlung der Verzugskosten abgewiesen zu bekommen.
Ihr weiteres Vorgehen sollte deshalb davon abhängen, ob Sie Ihre Bemühungen nachweisen können. Können Sie dies nicht, sollten Sie keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, da die Forderung überwiegend begründet sein wird, selbst wenn einige Positionen überhöht erscheinen. Denn selbst wenn der Klage nur zu 75% stattgegeben wird, müssten Sie auch 75% der Kosten des Verfahrens tragen, so daß es Sie letztendlich preiswerter kommen wird, die im Mahnbescheid bezifferte Forderung vollends zu begleichen und sich für spätere Einkäufe nach einem anderen Möbelhaus umzusehen.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt