Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Handlungsalternativen hängen davon ab, wie Sie die Angelegenheit prognostizieren.
Falls Sie nicht widersprechen, wird aufgrund des Mahnbescheids ein Vollstreckungsbescheid ergehen, aus dem Ihr Gegner dann vollstrecken kann (allerdings können Sie auch gegen den Vollstreckungsbescheid nochmal Einspruch einlegen; es ist aber nicht zu empfehlen so lange zu warten).
Falls Sie widersprechen, kommt es zum (normalen) streitigen Verfahren vor Gericht.
Mein Rat: Natürlich ist bei eine solch geringwertigen Forderung auch immer an eine Zahlung zu denken, um die Sache "hinter sich zu haben". Sie sollten nochmal genau prüfen, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch gerechtfertigt ist. Wenn ja, sollten Sie unverzüglich die Forderung begleichen; ansonsten sollten Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. So wie Sie es hier schildern, kann ich Ihnen nur zu einem Widerspruch raten, da Ihr Gegner unseriös erscheint. Natürlich kenne ich keine weiteren Hintergründe zur Sache, insbesondere ob Sie nur eine vertragliche Vereinbarung übersehen haben o.ä.
Die Widerspruchsfrist läuft übrigens nicht am 25.08.07 ab, weil dies ein Samstag ist, sondern erst am kommenden Montag (vgl. § 222 ZPO
). An diesem Montag können sie wegen der Sache auch noch einen Anwalt vor Ort kontaktieren. Selbst wenn Sie dies nicht schaffen sollten, wäre das nicht besonders schlimm, Ihr Widerspruch würde dann nur als Einspruch gegen den (hier noch gar nicht erlassenen) Vollstreckungsbescheid gewertet werden (mit den gleichen Konsequenzen wie ein Widerspruch). Zeitnah sollten Sie aber in jedem Fall agieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Hallo Herr Rechtsanwalt!
Zitat:
Mein Rat: Natürlich ist bei eine solch geringwertigen Forderung auch immer an eine Zahlung zu denken, um die Sache "hinter sich zu haben". Sie sollten nochmal genau prüfen, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch gerechtfertigt ist. Wenn ja, sollten Sie unverzüglich die Forderung begleichen; ansonsten sollten Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. So wie Sie es hier schildern, kann ich Ihnen nur zu einem Widerspruch raten, da Ihr Gegner unseriös erscheint. Natürlich kenne ich keine weiteren Hintergründe zur Sache, insbesondere ob Sie nur eine vertragliche Vereinbarung übersehen haben o.ä.-
Meine Nachfrage: wie kann ein Kaufvertrag zustande kommen, wenn ich die Ware nicht bestellt und daher ist meine Befürchtung, dass ich im Vorfeld hätte anders reagieren müssen, damit diese Forderung nicht berechtigt ist und sich ein Widerspruch lohnt, da mit dem weiteren Verfahren weitere Kosten auf mich zukommen würden.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie die Ware nicht bestellt haben und mit dem anderen Unternehmer nicht sonst in Geschäftsverbindung stehen, kann ein Kaufvertrag nicht zustandegekommen sein. Sie haben ja auch unverzüglich den Vertrag bestritten. Dann sollten Sie sich das Vorgehen Ihres Gegners nicht gefallen lassen. Es ist nicht unüblich, dass manche auf solchen "Dummfang" setzen und darauf hoffen, der andere werde - wie jetzt Sie - aus Angst doch zahlen.
MfG
Schneider
Rechtsanwalt