Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern das Wegerecht nicht eingetragen oder sonstwie gesichert ist, kann der Nachbar sich nur auf sein sogenanntes Notwegerecht nach § 917 BGB
berufen.
Dafür müsste das Grundstück dann aber nicht mehr zugänglich sein.
Und das ist nach Ihrer Schilderung eben nicht der Fall, so dass ich die Voraussetzungen für so ein Notwegerecht dann nicht sehe.
Das auch deshalb, da es jahrelang anders praktiziert worden ist.
Da dieses Flurstück beinen Grundeigentümern gemeinschaftlich gehört, kann auch nur gemeinschaftlich entschieden werden.
Notfalls muss dann das Gericht immer entscheiden, wenn keine Einigung herbeigeführt wird.
Eine Sondernutzung von Ihnen wäre einseitig nur dann möglich, wenn diese Hälfte irgendwie genau abgegrenzt worden ist. Ist das nicht der Fall, können Sie dort auch kein Holzstapel auf Ihrer ideellen Hälfte setzen.
Kommt es also zu keiner Einigung, muss das Gericht entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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