Sehr geehrter Fragesteller,
die Einräumung solcher Rechte erfolgt im Grundbuch und muss, wenn am Grundstück zwei Parteien zu je 50% beteiligt sind und keine Sondereigentumsflächen bestehen, jeweils von der Zustimmung des anderen Teils abhängig gemacht werden.
Sollte der Teil zustimmen, ist die Einräumung zu jeder Zeit möglich.
Falls die Zustimmung nicht erteilt wird, dann haben Sie immer noch die Möglichkeit, eine Eintragung im Rahmen des Notwege- und Notleitungsrecht zu erlangen (vgl. § 917 BGB
und BGH, Urteil vom 4.7.2008, V ZR 172/07
).
Im einen wie auch im anderen Fall haben Sie einen Anspruch auf entsprechende Verbindung zum Schwemmland, bzw. der Eigentümer des Schwemmlandes.
Als Pächter haben Sie zwar keinen Anspruch, allerdings könnten Sie sonst auch den Pachtvertrag nicht mehr ausüben und könnten den Vertrag notfalls kündigen.
Fazit: Sollte die Zustimmung gegegen werden, können Sie sich jederzeit noch ein Leitungs- und Wegerecht einräumen.
Sollte diese verweigert werden, könnte der Eigentümer des Schwemmlandes ein solches Recht gerichtlich eintragen lassen, falls sonst die Verbindung gekappt wäre. sie selbst als Pächter hätten diesen Anspruch allerdings nicht.
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Diese Antwort ist vom 02.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.03.2014
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13:42
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Ergänzung vom Anwalt
02.03.2014 | 13:42
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
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