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Dürfen wir etwa 35 km von dem bisherigen Wohnort des Kindesvater wegziehen?

21. Juni 2016 16:44 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

unsere Frage stellt sich folgt dar:

Wir wohnen derzeit in Düsseldorf. Wir, dass sind meine Ehefrau mit einem 9jährigen Sohn aus erster Ehe und ich. Der Kindesvater wohnt einen Stadtteil von uns entfernt und ist derzeit mit dem Auto etwa 5-7 Minuten von uns entfernt.

Wir haben uns dazu entschlossen, da ich als Hauptverdiener in Neuss arbeite, in den Rheinkreis Neuss zu ziehen. Erstens möchten wir aus der Grossstadt heraus, etwas ländlicher wohnen. Zweitens möchten wir unseren Lebensstandard mit einem gemieteten Einfamilienhaus etwas heben. Derzeit bewohnen wir eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.

Das Haus wurde von uns besichtigt, der Sohn ist auch soweit einverstanden. Sein Vater hat starken Einfluss auf die Meinungsbildung des Jungen. Wir haben den Sohn gestern zur Besichtigung mitgenommen. Er war sehr begeistert von dem Objekt, sagt aber auch, dass die gut 20 Minuten Autofahrt bis nach Düsseldorf, weit wären. Wir haben den Eindruck, dass da die Meinung des Vaters ausschlaggebend ist. Das Verhältnis zwischen meiner Ehefrau und mir zu dem Kindesvater ist eher auf das nötigste beschränkt.

Wir würden gerne wissen, ob wir das Einfamilienhaus mieten können. Daher müsste geklärt werden, ob es auch ohne Zustimmung des Kindesvater möglich ist, wegzuziehen. Der Ort liegt je nach Weg zwischen 30 und 35 km entfernt von dem jetzigen Wohnsitz des Vaters.

Erwähnenswert wäre vielleicht noch, dass der Sohn derzeit die Grundschule besucht. Bis zum Wechsel der Schule würden wir den Sohn morgens nach Düsseldorf bringen, damit er keinen Schulwechsel in der 4. Klasse vollziehen muss (Dieser steht in der 5. Klasse automatisch an).

Ausserdem wurde in der Scheidung das Sorgerecht nicht gesondert geregelt, es liegt auf beiden Seiten gleich.

Über eine rechtsverbindliche Antwort würden wir uns sehr freuen. Leider streubt sich das Jugendamt Düsseldorf, Auskuft darüber zu erteilen.

Viele Grüsse

21. Juni 2016 | 17:14

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

dem Umzug steht grundsätzlich nichts entgegen. Es dürfte dem Kindeswohl entsprechen, so dass eigentlich keine Einwendungen erhoben werden können.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Umgangsrecht des Vaters beeinträchtigt wird. 20 Autominuten werden schon innerhalb von Großstädten von einem Stadtteil zum anderen erreicht.

Dass der Sohn auf der einen Seite vom Objekt angetan ist, auf der anderen Seite aber auch die Entfernung anspricht, ist eigentlich auch nicht ungewöhnlich. Er wird auch daran denken, dass er seine Freunde nicht mehr so oft sehen kann. Dieses steht aber in der Regel dem Kindeswohl nicht entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle, Oldenburg


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