Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Gerade für solche Fälle, wie Sie ihn zurzeit selbst erleiden müssen, har der Gesetzgeber das sog. Gewaltschutzgesetz erlassen. Es umfasst nicht nur Gewalt körperlicher Art, sondern auch psychischer Art wie Nötigung, Drohung und ständige Belästigungen, wie Sie sie auch sehr eindrücklich geschildert haben.
Nach § 1 GewSchG
können Sie eine einstweilige Anordnung des zuständigen Amtsgerichts erwirken, mit welcher Ihrer Exfreundin untersagt wird, Sie und Ihre Angehörigen zu belästigen, zu bedrohen, zu verfolgen etc.
Zuständig ist das Familiengericht, eine gesonderte Abteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist nach Ihrer Wahl das Gericht, in dessen Bezirk Sie wohnen, Ihre Exfreundin wohnt, oder in welchem die beanstandeten Handlungen begangen worden sind.
Die Entscheidung des Amtsgerichts erfolgt regelmäßig sehr schnell, oft am gleichen oder nächsten Tage. Das Gericht erlässt nicht nur ein Verbot, sondern droht zugleich Ordnungsgeld oder Ordnungshaft an für den Fall einer Zuwiderhandlung.
Bei entsprechend geringem Einkommen (scheint bei Ihnen der Fall zu sein) können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann zahlt die Staatskasse die Gebühren ihres Anwalts und die Gerichtskosten, falls solche für Sie anfallen sollten.
Ich rate Ihnen deshalb dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens vor Ort wird mit Ihnen die nötigen Schritte einleiten, damit die erwähnte Anordnung des Gerichts erlassen wird.
Zusätzlich sollten Sie beim Anwalt/bei der Anwältin zugleich prüfen lassen, ob eine Strafverfolgung in Betracht zu ziehen ist. Mir erscheint dies nahe liegend, da Sie auch verleumdet worden sind mit Äußerungen gegenüber Dritten wegen angeblicher Sexsucht. Ob darüber hinaus auch eine Strafbarkeit wegen Bedrohung Ihres Vaters vorliegt, erscheint mir nach Ihren Angaben indes eher nicht so sicher. Prüfen sollte man aber auch dieses.
Dass Ihre Ex sich mit ihren Handlungsweisen zugleich auch zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, soll hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden. Auch dies müsste im Einzelnen genauer geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen den benötigten ersten Überblick gegeben zu haben. Sollte noch etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Köstner,
vielen Dank für Ihre Antwort. Damit haben Sie mir bereits sehr weitergeholfen.
Ich würde nur noch gerne wissen, ob dieses Verbot dann auch für weitere Kontaktaufnahmen mit meinem Arbeitgeber gelten würde. Denn im Endeffekt ist dies das größte Übel, da meine Familie und auch ich selbst mit Anrufen etc. mehr oder weniger umgehen können, mein Arbeitgeber hingegen (verständlicherweise) keine weiteren Anrufe akzeptiert und mit einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses reagieren würde. Was kann ich tun bzw. kann ich etwas tun, wenn ein Anruf oder eine SMS an meinen Arbeitgeber abgeschickt wird und dies somit tatsächlich zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt?
Sehr geehrter Fragesteller,
auch die Kontaktaufnahme gegenüber dem Arbeitgeber ist Stalking im Sinne des Gesetzes. Sie kann und wird untersagt werden, wenn dies beantragt wird. Das Gericht darf insoweit nicht aus eigenem Antrieb tätig werden, sondern nur auf Antrag. Es kann aber die für notwendig erachteten Anordnungen erlassen und insoweit auch von einem Antrag etwas abweichen.
Es sollte also auch ausdrücklich beantragt werden, die Kontaktaufnahme zu Ihrem Arbeitgeber zu untersagen.
Sollte dann trotz Verbotes eine solche Kontaktaufnahme (nachweisbar) erfolgen, können Sie bei Gericht die angedrohte Zwangsmaßnahme beantragen. Zusätzlich haben Sie dann die Möglichkeit, Schadenserstz zu fordern. Hier kommt es dann darauf an, ob Sie einen konkreten Schaden nachweisen können, der durch die verbotene Handlung eingetreten ist. In Frage käme z. B. Geldersatz für ausgefallenen Lohn für die Zeit, bis Sie einen adäquaten anderen Job gefunden haben.
Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt