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Drittes Jahr Elternzeit

6. Oktober 2008 13:12 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo, ich habe folgende Fragen:

1. Am 19.02.08 stellte ich einen Antrag auf Teilzeit 30 h ab Mai 2008 (keine Elternzeit!). Am 23. Mai habe ich den entsprechenden Arbeitsvertrag zugeschickt bekommen. Diesen habe ich erst jetzt unterschrieben. Ist der Vertrag gültig oder war er bis zu meiner Unterschrift nur schwebend wirksam?

2. Am 23.07.2008 habe ich das dritte Jahr Elternzeit für meine jüngstes Kind (geboren Mai 2006) bei meinem Arbeitgeber beantragt. Da ich den 30h-Vertrag noch nicht unterschrieben hatte, wurde mir gesagt, für die Firma sei der Vertrag nur schwebend wirksam und daher könne man die Elternzeit nicht gewähren bzw. ich müsste dafür einen neuen Antrag stellen.
a) Ist diese Aussage meines Arbeitgebers korrekt?
b) Muss ich die Elternzeit also wirklich nochmal neu beantragen oder habe ich das Recht rückwirkend bzw. in Abstimmung mit dem Arbeitgeber etwas später im Oktober in Elternzeit zu gehen?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Leider ist nicht ganz klar, welchen „Antrag“ Sie gestellt haben.

Ging es um eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG , so ist der Arbeitsvertrag durch den fehlenden Widerspruch des Arbeitgebers zu Stande gekommen, und zwar zu dem von Ihnen gewünschten Beginn. Eines neuen Vertrages bedurfte es dann gar nicht.

Das Arbeitsverhältnis hat dann weiter Fortbestanden, auch ohne Ihre Unterschrift mit 30 Std./Woche.

Insoweit hätten Sie in dieser Konstellation weiterhin die Rechte aus der Elternzeit.

Im Übrigen könnte man sogar annehmen, dass – sofern überhaupt nötig – der neue Vertrag dadurch zu Stande kam, dass er offensichtlich umgesetzt wurde.

Die Einwendungen des Arbeitgebers sind nach Ihrer Schilderung also nicht nachvollziehbar.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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