Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
1. Nein, durch die Zugewinngemeinschaft sind Sie nicht (über die Erbschaft) Miteigentümer des Hauses geworden. In der Zugewinngemeinschaft verbleibt es beim Eigentum jedes Ehegatten an seinen Sachen. Gerade deswegen wird nach Beendigung des Güterstandes ein Ausgleich vorgenommen. Dementsprechend ist beim Tod Ihres Vaters nur die Mutter Eigentümer des Hauses gewesen. Es fällt damit nicht in die Erbmasse.
2. Eine „Verjährung der Auseinandersetzung“ ist nicht gegeben. Zum einen verjähren erbrechtliche Ansprüche nach geltendem wie vorherigem Recht erst nach 30 Jahren. Darüber hinaus besteht hier eine Erbengemeinschaft, deren Auseinandersetzung unverjährbar betrieben werden kann.
3. Es lag bei Ihnen eine Erbengemeinschaft vor. Dies ist eine „Art Gesellschaft“. Dementsprechend gehört Ihnen und Ihrer Mutter seit dem Erbfall ein ideeler Anteil am Nachlass. Wenn dich dieser Nachlass durch Zinsen pp. vermehrt hat, wird dies für beide gleichsam berücksichtigt. Es sei denn, abgrenzbare, bereits auseinandergesetzte Vermögensteile wären vom Kursgewinn betroffen. Dies haben Sie so aber nicht geschildert. Daher dürfte es zu vernachlässigen sein.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2007
mail(at) anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende, summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Beachten Sie bitte, dass aufgrund der Beschränkung durch das Medium Internet eine abschließende rechtliche Würdigung regelmäßig nicht möglich ist. Außerdem können geringfügige Abweichungen des Sachverhalts völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen! Dementsprechend wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick, dessen Umfang auch vom gebotenen Einsatz abhängt, geboten. Daher kann meine Antwort das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Sehr geehrter Herr Hellmann,
vielen Dank für Ihre klaren Antworten.
Zu ihrer nachfolgenden ersten Antwort habe ich noch eine Zusatzfrage.
"1. Nein, durch die Zugewinngemeinschaft sind Sie nicht (über die Erbschaft) Miteigentümer des Hauses* (*muss heißen Apartments, Anm. des Fragestellers) geworden. In der Zugewinngemeinschaft verbleibt es beim Eigentum jedes Ehegatten an seinen Sachen."
Gehört zu den "Sachen" meiner Mutter auch das während der Ehe von ihrem Vater geerbte D-Mark-Vermögen, während die nachfolgende Kapitalvermehrung daraus, die während der Ehe aus Zinsen und Zinseszinsen entstand, einen Zugewinn für beide Ehepartner darstellen und somit durchaus in die Erbmasse beim Tod meines Vaters fallen?
Nochmals meinen herzlichem Dank
Danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten möchte. Bitte sehen Sie mir die kleine Ungenauigkeit bzgl. des Apartments.
Weges des ererbten Geldes gilt, dass dies freilich im Vermögen Ihrer Mutter verbleibt. Die Kapitalvermehrung daraus bleibt ebenso im Vermögen der Mutter, da ein Zugewinnausgleichsanspruch für den Verstorbenen nicht entstanden ist.
Hochachtungsvoll