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Drei Monate im Ausland - Zustellungshindernis?

| 19. August 2013 16:10 |
Preis: 35€ Historischer Preis
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Generelle Themen


Beantwortet von


19:08

Zusammenfassung

Zustellung bei Abwesenheit.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werde mich für ca. drei Monate ins Ausland begeben. Hauptberuflich betreibe ich Webseiten in unterschiedlichen Themenbereichen. Dabei kommt es in unregelmäßigen Abständen zu Abmahnungen.

Nun habe ich ein wenig Angst, dass ich im Ausland nicht immer fristwahrend auf die Abmahnungen reagieren kann.

Die Post wird mir durch angehörige Zugestellt und somit natürlich ein wenig langsamer, als üblich.

Wie sieht es hier generell aus? Empfehlen sich andere "Konstrukte"? z.B. ein Nachsendeauftrag ins Ausland?

Ist sonst bezogen auf das Thema etwas zu empfehlen / zu beachten?

19. August 2013 | 17:06

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihr beabsichtigtes Vorgehen ist nicht ungefährlich, da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung alle Fristen normal weiterlaufen werden - auf Ihren Auslandsaufenthalt und die Zeitverzögerung bei der Postzustellung wird rechtlich keine Rücksicht genommen werden.


Dieses wäre allenfalls dann der Fall, wenn eine Verzögerung unverschuldet eintreten sollte, und genau davon kann nicht ausgegangen werden.

Denn wenn Sie die Problematik schon richtig erkannt haben, dann aber keine Abhilfe schaffen, wird man Ihnen ein Verschulden anlasten.


Letztlich gibt es nur wenige Möglichkeiten:

a) Den Auslandsaufenthalt vermeiden (wobei ich davon ausgehe, dass diese Möglichkeit eher theoretischer Natur sein wird).

b) Eine Vertrauensperson bitten, die geöffnete Post Ihnen sofort mitzuteilen - das dürfte heutzutage per Telefon, Telefax oder Email ohne Zeitverzögerung möglich sein.

Diese Vertrauensperson wird dann also den Inhalt der Schreiben kennen - aber auch das ist heutzutage nicht mehr ganz ungewöhnlich.

Dabei müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Person auch entsprechende Vollmachten hat, um ggfs. Post, Zustelldienst, etc. auf dem Amt abholen zu können. Sie sollten sich unbedingt vorab erkundigen, welche Art von Vollmacht benötigt wird.

c) Sie erteilen einer Vertrauensperson Generalvollmacht, die auch für den Auslandsaufenthalt befristet sein kann, so dass diese Vertrauensperson dann eigenmächtig vorgehen kann.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2013 | 17:24

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für die klare und erhellende Antwort!

Wäre ein Service, wie die Swisspostbox (http://www.post.ch/post-startseite/post-privatkunden/post-empfangen/post-empfangen-empfangsvarianten/post-swisspostbox.htm) der schweizer Post auch eine Möglichkeit, dem Problem sinnvoll zu begegnen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2013 | 19:08

Sehr geehrter Ratsuchender,


zumindest ist mir kein veröffentlichtes Urteil bekannt, dass damit das Problem aushebeln würde.

Ich halte daher allein die Einsetzung einer Vertrauensperson als machbare Lösung - letztlich machen wir hier im Büro auch nichts anderes.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Bewertung des Fragestellers 20. August 2013 | 09:15

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