Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworten.
Zu Ihrer ersten Frage: Eine einmalige Zustellung des Urteils genügt. Damit ist der Schuldner ausreichend vor der ihm drohenden Vollstreckung gewarnt worden. Sie müssen es also nicht erneut, diesmal an die neue Adresse, zustellen (lassen).
Zu Ihrer zweiten Frage: Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung können Sie auch beantragen, das ist möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen gedient zu haben
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
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