Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand Ihrer Darstellung und in Anbetracht des Einsatzes beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Ihre Anfrage auf das Jahr 2009 zielt.
Grundsätzlich ist der unbeschränkt steuerpflichtig in D, der einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in D hat ( § 1 EStG
).
Bei Ihnen käme ein Wohnsitz in Betracht, da Sie ja in D gemeldet sind.
Um einen Wohnsitz zu begründen, muss der Steuerpflichtige die Wohnung innehaben, d.h. er muss über die Wohnung tatsächlich verfügen können.
Es genügt, dass die Wohnung selten genutzt wird (wie bei Ihnen).
Das Problem besteht somit hier darin, dass Sie bei Ihren Eltern wohnen. Haben Sie einen Mietvertrag (schriftlich) abgeschlossen mit Ihren Eltern und bezahlen Sie auch Miete (wie bei einem Fremden Vermieter)? Wenn ja, dann ist der Wohnsitz gegeben und Sie sind gem. § 1 I EStG
unbeschränkt steuerpflichtig.
Aber auch wenn Sie keinen Wohnsitz (im Sinne des Gesetzes) in D hätten (nach Meinung des Finanzamtes), können Sie gem. § 1 III EStG
beim Finanzamt einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Dies rate ich Ihnen, da Sie sich so auf jeden Fall absichern.
Ihre zweite Frage bzgl. der Fahrtkosten zielt auf die `doppelte Haushaltführung` ab.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG
sind die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abzugsfähig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG
). Der Abzug der Aufwendungen ist bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG
). Als Betriebsausgaben sind Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung abziehbar, soweit die doppelte Haushaltsführung nicht über die Dauer von zwei Jahren am selben Ort beibehalten wird (§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 6
a EStG).
Allerdings verneint die herschende Rechsprechung das Vorliegen der doppelten Haushaltführung bei einer außerehelichen Gemeinschaft, wenn keine Kinder gegeben sind. Notwendig für die Anerkennung ist eine Ehe bzw. eine außereheliche Gemeinschaft mit Kindern (dazu Urteil des BFH vom 04.04.2001 ). Zudem muss die Trennung der Ehegatten / Partner aus beruflichem Grund erfolgen.
Nach Ihrer Darstellung haben Sie keine Kinder.
Das heißt, Sie können nach der Rechtsprechung nur die Fahrtkosten in D (mittels der Pendlerpauschale) geltend machen.
Natürlich können Sie versuchen, die von Ihnen genannten Kosten trotzdem abzusetzen, aber zu 90 % merkt das das Finanzamt und lehnt ab.
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Hallo,
danke für die schnelle Info. Somit bin ich schon ein bissl schlauer. Sprich eine doppelte Haushaltsführung kommt nicht in Frage. Es handelt sich übrigens um das Veranlagungsjahr 2008.
Aber im Sinne der Entfernungspauschale wäre es doch legitim, meine Flugkosten anzugeben? Sprich für die Autofahrten kann ich bis zur Deckelungsgrenze von 4.500 € für jeden Kilometer 0,30 € absetzen. Darüberhinaus fliege ich ca. 3-4 mal im Monat von Österreich zu meiner Arbeit. Schließlich befindet sich dort mein Lebensmittelpunkt, den ich jederzeit auch nachweisen kann.
Aber ich muß nochmal nachhaken. Ich hätte gedacht das eine doppelte Haushaltsführung auch ohne eine Ehe möglich ist...Stichwort Lebensmittelpunkt. Oder bringt mir eine dopppelte Haushaltsführung garnicht so viele Vorteile. Prinzipiell geht es mir ja nur um die hohen Pendlerkosten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Ihre Frage sich auf das Jahr 2008 bezieht, ändert dies ein wenig. Für das Jahr 2008 können Sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nur dann stellen, wenn Sie inländische (deutsche) Einkünfte hatten im 2008 (juristisch sind es `Einkünfte aus § 49
EStG`). In Betracht kämen z.B. auch Zinsen aus deutschen Bankguthaben.
Wie schon ausgeführt, dass die doppelte Haushaltsführung eine Ehe bzw. eine außergerichtliche Beziehung mit Kindern voraussetzt, ist nun mal ständige Rechtsprechung ( Sie können das oben angegebene Urteil des BFH googeln).
Das mag ungerecht erscheinen, aber die Rechtsprechung stellt nun mal ab auf den Schutz der Ehe bzw. der Familie ab. Die doppelte Haushaltsführung bringt sehr hohe steuerrechtliche Vorteile.
Wie schon ausgeführt, Sie können die von Ihnen genannten Argumente vorbringen, das Einspruchverfahren ist ja kostenlos, aber die Erfolgschancen sind gering, da die Finanzämter meist die Rechtsprechung zu Lasten der Steuerpflichtigen kennen.