Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Sozialamts ist § 102 SGB XII. Danach sind die Erben der leistungsberechtigten Person verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe (hier: Hilfe zur Pflege), die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden und das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 Abs. 1 SGB XII (aktuell 2.106 €) übersteigen, aus dem Nachlass zu erstatten. Die Haftung der Erben ist dabei auf den Wert des Nachlasses beschränkt (§ 102 Abs. 2 SGB XII). Es kann also keine Überschuldung des Nachlasses eintreten, und die Erben haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Nachlass.
1. Nach dem Tod des Ehemanns (Mitte 2023) wurde der Nachlass mit 12.200 € festgestellt. Nach Ihrer Darstellung war dies die Summe aller auf Konto und Sparbuch vorhandenen Werte, wobei Sie anmerken, dass ein Teil davon bereits der Ehefrau gehörte. Für die Rückforderung des Sozialamts ist jedoch maßgeblich, was als Nachlass des Verstorbenen tatsächlich vorhanden war und auf die Erben überging. Das Sozialamt kann nur auf diesen Nachlass zugreifen.
2. Nach dem Tod der Ehefrau (Anfang 2024) waren etwa 13.000 € vorhanden, abzüglich offener Forderungen des Pflegeheims von ca. 2.500 €. Auch hier ist der Nachlass der Betrag, der nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (z.B. offene Heimkosten) verbleibt.
3. Die Erbenhaftung ist jeweils auf den Nachlass des jeweiligen Erblassers beschränkt. Das bedeutet: Nach dem Tod des Ehemanns hafteten die Erben (Ehefrau und Söhne) nur mit dem Nachlass des Ehemanns. Nach dem Tod der Ehefrau haften die Söhne nur mit dem Nachlass der Ehefrau.
4. Die Besonderheit in Ihrem Fall ist, dass das Vermögen nach dem Tod des Ehemanns nicht ausgezahlt, sondern auf den Konten belassen wurde und nach dem Tod der Ehefrau erneut vererbt wurde. Es handelt sich also um dasselbe Vermögen, das zweimal vererbt wurde, sich aber nicht vermehrt hat.
5. Das Sozialamt kann nicht zweimal auf dasselbe Vermögen zugreifen. Es kann nur den Nachlass des jeweiligen Erblassers in Anspruch nehmen, und zwar jeweils nur in Höhe des tatsächlich vorhandenen Nachlasses. Wenn das Vermögen nach dem Tod des Ehemanns nicht ausgezahlt, sondern auf den Konten belassen wurde und nach dem Tod der Ehefrau erneut vererbt wurde, steht es dem Sozialamt nur einmal zur Verfügung.
6. Die Nachlassverbindlichkeiten (z.B. offene Heimkosten) sind vorrangig aus dem Nachlass zu begleichen. Erst der danach verbleibende Betrag kann vom Sozialamt beansprucht werden.
Fazit:
Das Sozialamt kann insgesamt nur auf das tatsächlich vorhandene Vermögen zugreifen, das nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass der Eltern übrig bleibt. Es kann nicht zweimal auf dasselbe Vermögen zugreifen, nur weil es zweimal vererbt wurde. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (z.B. offene Heimkosten). Die Rückforderung des Sozialamts ist also auf den tatsächlich noch vorhandenen Nachlass beschränkt, der nach Abzug der Verbindlichkeiten übrig bleibt.
Das bedeutet: Das Sozialamt kann von den Söhnen als Erben der Mutter nur den Betrag verlangen, der nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (z.B. 13.000 € minus 2.500 € = 10.500 €) tatsächlich noch vorhanden ist. Eine doppelte Inanspruchnahme desselben Vermögens ist ausgeschlossen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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