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Doppelte Rückforderung des Sozialamts gegen Erben nach Tod beider Eltern

9. Oktober 2025 15:53 |
Preis: 80,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

hier soll es um die Rückerstattungsansprüche des Sozialamts aus der Hilfe zur Pflege gehen, gerichtet an die Erben nach Versterben beider Eltern im Pflegeheim.

Zur Situation:

Ein Ehepaar lebte schwer pflegebedürftig mehrere Jahre lang im Pflegeheim und wurde entsprechend nach Aufbrauchen seiner geringen finanziellen Ressourcen zu Sozialfällen (Hilfe zur Pflege nach SGB XII). Das Amt hat mit insgesamt deutlich über 10.000 € pro Person unterstützt - freundlich, schnell und unkompliziert.

Auf dem gemeinsamen Girokonto des Ehepaars und einem gemeinsamen Sparbuch verblieben nur die damals insgesamt 10.000 € Schonvermögen (für beide Eltern gemeinsam) plus ca. 2000 € zum Decken der jeweils aktuellen Verbindlichkeiten.

Der Mann verstarb Mitte 2023 ohne Testament, es griff die gesetzliche Erbfolge.
Geerbt haben seine Ehefrau zu 50 % und beide Söhne zu je 25 %.

Die Summe der Nachlasswerte wurde mit 12.200 € festgehalten - meiner Ansicht nach nicht korrekt, weil zumindest 5000 € des gemeinsamen Schonvermögens ja schon vorher der Ehefrau gehört haben müssen, ebenso die Hälfe des aktuellen Kontoguthabens.
Das war den Mitarbeitern des Nachlassgerichts offenbar nicht nachvollziehbar zu erklären, der amtlich ermittelte Betrag entspricht hier einfach nur der Summe aller damals vorhandenen Geldwerte der Eheleute.

Das Erbe wurde nicht anteilig ausgezahlt, die Gesamtsumme verblieb einfach auf Konto und Sparbuch.
Dies lässt sich nötigenfalls durch lückenlos vorhandene Auszüge belegen.

Eine Rückerforderung des Sozialamts wurde den Erben (Söhne) zwar telefonisch angekündigt, ging aber niemals ein (Überlastung des Behörde, wurde so auch angekündigt - „das kann dauern").
Demnach erfolgte bislang auch keine Rückerstattung.

Randbemerkung:
Zwischenzeitlich hatte sich das Schonvermögen auf 10.000 € pro Person erhöht (entsprechend für die verbliebene Ehefrau).

Die Frau verstarb Anfang 2024, ebenfalls ohne Testament.
Erben waren beide Söhne zu je 50 %.

Die Summe der Nachlasswerte wurde niemals beim Nachlassgericht ermittelt oder festgehalten, dies offenbar ebenfalls aus Überlastung. Das Nachlassgericht benötigte bereits für das Ausstellen des Erbscheins ein knappes Jahr (lief über einen Notar, um die Angelegenheit zumindest etwas zu beschleunigen).

Vorhanden waren zum Todeszeitpunkt insgesamt etwa 13.000 € auf Sparbuch und Konto,
bei gleichzeitig bekannten offenen Forderungen von etwa 2500 € des Pflegeheims.

Bestattungskosten fielen bei beiden Eltern nicht an (Körperspender).

Sparbuch und Konto wurden aufgelöst, Sohn 2 verwaltet nach Absprache mit seinem Bruder die verbliebenen etwa 10.000 € in Erwartung der Rückforderung und ist auch Ansprechpartner in allen Angelegenheiten.
Die Söhne gingen niemals davon aus, das vom Erbe etwas übrigt bleibt; darum soll es hier auch nicht gehen.

Das Sozialamt fordert nun zwei Mal eine Summe von etwa 12.000 € abzüglich Freibetrag zurück,
die aber jederzeit nur einmal vorhanden war:
Die selbe Gesamtsumme wurde schlicht zweimal vererbt, hat sich dabei aber nie durch Auszahlung reduziert und auch nicht anderweitig verdoppelt.

Welchen Gesamtanspruch auf Rückerstattung hat nun das Sozialamt?

9. Oktober 2025 | 17:24

Antwort

von


(880)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Sozialamts ist § 102 SGB XII. Danach sind die Erben der leistungsberechtigten Person verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe (hier: Hilfe zur Pflege), die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden und das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 Abs. 1 SGB XII (aktuell 2.106 €) übersteigen, aus dem Nachlass zu erstatten. Die Haftung der Erben ist dabei auf den Wert des Nachlasses beschränkt (§ 102 Abs. 2 SGB XII). Es kann also keine Überschuldung des Nachlasses eintreten, und die Erben haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Nachlass.


1. Nach dem Tod des Ehemanns (Mitte 2023) wurde der Nachlass mit 12.200 € festgestellt. Nach Ihrer Darstellung war dies die Summe aller auf Konto und Sparbuch vorhandenen Werte, wobei Sie anmerken, dass ein Teil davon bereits der Ehefrau gehörte. Für die Rückforderung des Sozialamts ist jedoch maßgeblich, was als Nachlass des Verstorbenen tatsächlich vorhanden war und auf die Erben überging. Das Sozialamt kann nur auf diesen Nachlass zugreifen.


2. Nach dem Tod der Ehefrau (Anfang 2024) waren etwa 13.000 € vorhanden, abzüglich offener Forderungen des Pflegeheims von ca. 2.500 €. Auch hier ist der Nachlass der Betrag, der nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (z.B. offene Heimkosten) verbleibt.


3. Die Erbenhaftung ist jeweils auf den Nachlass des jeweiligen Erblassers beschränkt. Das bedeutet: Nach dem Tod des Ehemanns hafteten die Erben (Ehefrau und Söhne) nur mit dem Nachlass des Ehemanns. Nach dem Tod der Ehefrau haften die Söhne nur mit dem Nachlass der Ehefrau.


4. Die Besonderheit in Ihrem Fall ist, dass das Vermögen nach dem Tod des Ehemanns nicht ausgezahlt, sondern auf den Konten belassen wurde und nach dem Tod der Ehefrau erneut vererbt wurde. Es handelt sich also um dasselbe Vermögen, das zweimal vererbt wurde, sich aber nicht vermehrt hat.


5. Das Sozialamt kann nicht zweimal auf dasselbe Vermögen zugreifen. Es kann nur den Nachlass des jeweiligen Erblassers in Anspruch nehmen, und zwar jeweils nur in Höhe des tatsächlich vorhandenen Nachlasses. Wenn das Vermögen nach dem Tod des Ehemanns nicht ausgezahlt, sondern auf den Konten belassen wurde und nach dem Tod der Ehefrau erneut vererbt wurde, steht es dem Sozialamt nur einmal zur Verfügung.


6. Die Nachlassverbindlichkeiten (z.B. offene Heimkosten) sind vorrangig aus dem Nachlass zu begleichen. Erst der danach verbleibende Betrag kann vom Sozialamt beansprucht werden.


Fazit:

Das Sozialamt kann insgesamt nur auf das tatsächlich vorhandene Vermögen zugreifen, das nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass der Eltern übrig bleibt. Es kann nicht zweimal auf dasselbe Vermögen zugreifen, nur weil es zweimal vererbt wurde. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (z.B. offene Heimkosten). Die Rückforderung des Sozialamts ist also auf den tatsächlich noch vorhandenen Nachlass beschränkt, der nach Abzug der Verbindlichkeiten übrig bleibt.

Das bedeutet: Das Sozialamt kann von den Söhnen als Erben der Mutter nur den Betrag verlangen, der nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (z.B. 13.000 € minus 2.500 € = 10.500 €) tatsächlich noch vorhanden ist. Eine doppelte Inanspruchnahme desselben Vermögens ist ausgeschlossen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


ANTWORT VON

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