Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Im Zusammenhang mit Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist erst einmal festzuhalten, ob Sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, da in diesem Zusammenhang wird zuklären sein, ob Sie in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sein werden.
Sollten Sie diesen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, wir Ihre einkommensteuerliche Steuerpflicht sich nicht in Deutschland, sondern in Österreich abspielen.
Sollte diese sich jedoch in Deutschland befinden, sollte sich die Dame auch dort aufhalten, da ansonsten eine doppelte Haushaltsführung nur erschwert wird möglich sein.
Wird diese sich an Ihrem Arbeitsort aufhalten, wird der Lebensmittelpunkt unabhängig von der Lokalisierung Ihres Wohnsitzes sich in Deutschland befinden, wobei dann zu prüfen wäre, ob wegen der Distanz etwaiger Wohnungen ein doppelte Haushaltsführung sich argumentativ wird gegenüber dem deutschen Finanzamt verkaufen wird können.
Sollte die Dame in Österreich leben, kommt es nicht wirklich auf die Nationalität derselben an, wenn Sie wiederum in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, da sodann wegen der etwaigen Zusammenveranlagung ein Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht möglich ist.
Sollte die Dame jedoch als Brasilianerin die italienische Staatsbürgerschaft nicht erlangen, wird der von Ihnen erwähnte § 1 a EStG
in Deutschland schon deswegen keine Rolle spielen, da sodann diese keine Bürgerin der EU wird sein, dies Norm jedoch nur auf derartige Bürger Anwendung findet.
Sollte die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland gegeben sein, wird es nunmehr tatsächlich auf den Lebensmittelpunkt ankommen.
Wenn dieser sich am Arbeitsort befindet, kann es durchaus sein, dass an der doppelten Haushaltsführung trotz Vorliegen von Ehegatten wird gezweifelt werden können.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zahn,
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Da mir meine Lage noch nicht ganz klar ist, möchte ich um eine konkretere Antworten bitten.
Ich erkläre erst einmal den Sachverhalt etwas deutlicher, damit Sie sich ein klares Bild von meiner Situation machen können:
Ich verfüge über einen Wohnsitz in Deutschland und bin somit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dieser ist durch eine Zweitwohnung bedingt, weil ich aufgrund eines neuen Jobs eben erst nach München gezogen.
Meinen österreichischen Hausstand (in der Nähe von Wien) werde ich weiterhin unterhalten.
Jetzt komme ich zur Nachfrage:
A. Kann ich doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn ich – wie in der obigen Sachverhaltsdarstellung angeführt - über eine beruflich veranlasste Zweitwohnung in München und einen eigenen Hausstand in der Nähe von Wien verfüge, in welcher sich auch meine Ehefrau (Brasilianerin, welche innerhalb der nächsten drei Monate die italienische Staatsbürgerschaft erhalten wird) aufhalten wird (Lebensmittelpunktes gemäß §9 EStG
R42 Satz 4 im österreichischen Hausstand; aufgrund des Münchener Wohnsitzes unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland)?
B. Außerdem möchte ich Sie bitten die folgende Ihrer Aussagen etwas ausführlicher zu erläutern:
"Wird diese (meine Ehefrau) sich an Ihrem Arbeitsort aufhalten, wird der Lebensmittelpunkt unabhängig von der Lokalisierung Ihres Wohnsitzes sich in Deutschland befinden…"
Ihre Aussage – und da komme ich wieder zurück zu meiner ursprünglichen Frage 1 - steht doch in Konflikt zu § 9, R 43 (2), welcher besagt dass auch die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen steht.
Lese ich § 9 EStG
R43 (3) zum Begriff „Eigener Hausstand“, komme ich außerdem zum Schluss, dass einer Konstellation „Hausstand in Österreich / beruflich veranlasste Zweitwohnung in München“ nichts entgegen steht, denn es ist von größeren Entfernungen bzw. einer Wohnung im Ausland die Rede.
Konkret formuliert - könnte meine Ehefrau – neben der Meldung in Österreich - auch in München gemeldet sein, ohne dass die doppelte Haushaltsführung darunter leidet?
Vielen Dank im voraus und frohe Ostern!
Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich Ihres Wiener Wohnsitzes ist erst einmal z überprüfen, aus welchem Grunde dieser überhaupt der Lebensmittelpunkt darstellen solle, zumal Sie Ihren Ehegatten an den Beschäfitgungsort werden mitnehmen wollen.
Ihre weiteren Ausführungen hinsichtlich der ESTR sind für mich schon deswegen nicht relevant, da Ihrem Sachverhalt es bereits immer noch daran fehlt, warum Ihr Lebensmittelpunkt in Östereich sein soll und Sie trotzdem in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein wollen.
Somit wird es auf die etwaige Mitnahme der "Brasilianerin" nicht wirklich mehr ankommen.
Hochachtungsvoll
Bernd Zahn
Rechtsanwalt