Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage ist nach § 4 EigZulG die Selbstnutzung der betreffenden Wohnung und das der Zulagenempfänger nach § 1 EigZulG unbeschränkt steuerpflichtig ist, also im Inland einen Wohnsitz hat. Beide Voraussetzungen sind in Ihrem Fall – Ihren Angaben zufolge – gegeben.
Auf den melderechtlichen Wohnsitz bzw. darauf, ob die zulagenbegünstigte Wohnung melderechtlich Ihr Haupt- oder Nebenwohnsitz ist, kommt es grundsätzlich nicht an. So auch die höchstrichterliche Rechtsprechung – BFH-Urteil vom 28. März 1990, X R 160/88
, BStBl. 1990 II S. 815
.
Wenn das Finanzamt Zweifel an der Selbstnutzung hat, kann diese in der Regel z.B. durch entsprechende Wasser- und Stromabrechnungen etc. nachgewiesen werden.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 03.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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