Vor zwei Wochen habe ich eine Abmahnung wegen eines Hinweises in meinen Angeboten, dass ich keine unfreien Pakete akzeptiere, erhalten. Am gleichen Tag haben wir angefangen, die fast 2000 Angebote zu ändern. Nach einer Woche waren alle Angebote geändert.
Heute habe ich eine neue Abmahnung von einem anderen Anwalt wegen des gleichen Problems erhalten. Als der Brief ankam, waren keine falschen Angebote mehr verfügbar, da wir alle Angebote bereits geändert hatten.
Meine Frage lautet nun: Muss ich wieder diese Abmahnung von 800 Euro bezahlen, für ein Problem, das bereits behoben war?
wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Abmahnungsgrund mehr gegeben gewesen ist, insbesondere auch in Bezug auf das Absendedatum der Abmahnung, bestehen kein Unterlassungsanspruch und auch kein Kostenerstattungsanspruch.
Sollte die Abmahnung dennoch in den Zeitraum gefallen sein, wo noch eine Rechtsverletzung vorlag, so ist zwischen Unterlassungsanspruch und Kostenerstattungsanspruch (RA-Kosten) zu unterscheiden.
Eine nochmalige Unterlassungserklärung ist nicht notwendig, es ist ausreichend, wenn Sie eine Fotokopie der ersten Erklärung übersenden. Evtl. wird sich der andere Mitbewerber überhaupt nicht mehr melden.
Es besteht im Wettbewerbsrecht jedoch nach der herrschenden Rechtsprechung ein weiterer Kostenerstattungsanspruch, auch bei Mehrfachabmahnung hinsichtlich der RA-Kosten, sofern diese der Höhe nach berechtigt sind. Das OLG München hat hier von keiner „zuverlässigen Kenntnis des Wettbewerbers“ von der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung gesprochen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Hilfe in Ihrer rechtlichen Angelegenheit gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.