Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie tun gut daran, den Kunden jedesmal zu informieren, wenn versehentlich eine Doppelzahlung erfplgt ist.
Der Kunde kann sein Geld jederzeit zurückverlangen, jedenfalls innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von zwei Jahren. Danach jedoch nicht mehr. So können Sie den Betrag allenfalls nach dieser Zeit entsprechend verbuchen.
In strafrechtlicher Hinsicht können Sie sich bei bemerkter, aber nicht mitgeteilter Überzahlung bzw. Doppelzahlung wegen Unterschlagung strafbar machen. Die Strafvorschrift greigt unabhängig davon ein, daß der Kunde die Verantwortung für die Überzahlung trägt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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