Guten Tag.
Vor etwa einer Woche kam es zu einem Vorfall in einer Disco.
Wir waren zu 3. einer meiner Freunde wurde angerempelt und von einer Person (P) beleidigt, als ich das mit bekommen habe wollte ich dazwischen gehen um zu regeln.
Wollte den aggressiven P etwas weg drücken um abstand zwischen die Beiden zu bringen.
P hat energisch beim weggehen beleidigt . Daraufhin hab ich P etwas geschubst.
P hat sich direkt um gedreht und mir ins Gesicht geschlagen . Im Anschluss kam es zu einer kleinen Rangelei.
Als die Türsteher kamen und wir ihnen den Vorfall geschildert haben tauchte P unter, nach einem etwa 3 minütigen Gespräch mit den Türstehern springt P von hinten an meinen Freund heran und schlägt diesem eine Bierflasche über den Kopf.
Ich habe im Affekt P geschlagen und Ihn zusammen mit den Türstehern handlungsunfähig auf den Boden gebracht ( Schwitzkasten).
Nun wird in der gesamten Sache ermittelt und angeblich werde ich der Körperverletzung des P bezichtigt.
Da wir bei der Bundeswehr sind wird nun auch dort ermittelt. Nun ist die Frage was habe ich zu erwarten hat die Anzeige gegen mich Wirkung oder Aussicht auf Erfolg ?
Oder wird diese ggf fallen gelassen.
Falls Sie sich auskennen, was habe ich dienstlich zu erwarten ?
Vielen dank für Ihr Bemühen.
strafrechtlich war Ihr Verhalten leider nicht in Ordnung.
Das erste Wegdrücken zur Streitschlichtung wäre sicherlich noch keine Straftat, und auch dann nicht rechtswidrig gewesen, da es der Streitschlichtung dienen sollte.
Das zweite Schubsen war aber nicht mehr als angemessene Notwehrhandlung gedeckt, auch wenn eine Beleidigung vorangegangen ist.
Das Schlagen im Affekt ist nicht gedeckt und stellt (zumindest) eine Körperverletzung dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Freund zunächst geschlagen worden ist. Ihr Schlag hat keine strafrechtliche Rechtfertigung; wird also als Straftat zu bewerten sein.
Der Schwitzkasten ist hingegen wieder das geringste Mittel gewesen, den Schläger von weiteren Taten abzuhalten, wird also strafrechtlich keine Rolle spielen.
Es bleibt daher das zweite Schubsen und das Schlagen. Beides ist als Straftat zu werten.
Sie sollten keinerlei Angaben machen und einen Anwalt beauftragen. Dieser kann dann anhand der Akteneinsicht prüfen, was genau Ihnen vorgeworfen wird, welche Beweise zur Verfügung stehen und wie die weitere Verteidigungsstrategie vorzunehmen ist.
Bei der Eröffnung eines Strafverfahrens geht noch eine Mitteilung in Strafsachen (MiStra) von der Staatsanwaltschaft an Ihren Disziplinarvorgesetzten. Die Bundeswehr könnte selbst eine Disziplinarmaßnahme aussprechen, sogar wenn das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist. Ob es aber zur Ahndung kommt, lässt sich so nicht klären.