Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
In der von Ihnen dargestellten Konstellation kommt es zur so genannten nachträglichen Gesamtstrafenbildung.
Voraussetzung hierfür ist, dass die zeitlich erste Tat vor der ersten (rechtskräftigen) Verurteilung beendet war und die ausgeurteilte erste Strafe noch nicht erledigt ist.
Folge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist, dass aus den zwei Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet wird.
Ihr zwischenzeitliches Verhalten wird dahingehend hier wohl positiv berücksichtigt - laut Ihrer Darstellung verhielten Sie sich weisungsgemäß.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Hallo
und Vielen dank für Ihre Antwort!
es handelt sich um eine 10 monate freihatsstrafe auf bewährung,mit der auflage einer therapie!
habe ich sie richtig verstanden ,sollte die (wenn vorhanden) die veruteilte tat vor dem urteilsspruch geschehen sein kann diese tat mit in die bwährungsstrafe aufgenommen werden bzw zu einer strafe gemacht werden?
wird in diesem fall dei bewährung aufgehoben zur freihatsstrafe?
freundliche grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ob vorliegend Ihre Bewährungsstrafe aufgehoben und in eine Freiheitsstrafe „umgewandelt“ wird, vermag ich in Ermangelung näherer Sachverhaltskenntnis nicht zu beurteilen.
Es ist aber möglich, dass dies geschieht.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt